Sehr geehrter Ratsuchender,
Ihre Fragen darf ich auf der Basis des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes gerne wie folgt beantworten:
1.
Rechtsgrundlage für den Elternunterhalt ist § 1601 BGB
.
Demnach sind Verwandte in gerade Linie verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren.
Schon aus dem Wortlaut dieser Vorschrift ergibt sich, dass Sie nicht unterhaltspflichtig gegenüber Ihrer Schwiegermutter sind.
Dennoch spielt Ihr Einkommen mittelbar für die Bestimmung der Leistungsfähigkeit Ihrer Frau eine Rolle.
So kann ein mit seinem Ehegatten zusammen lebendes, verheiratetes unterhaltspflichtiges Kind auch dann auf Zahlung von Elternunterhalt in Anspruch genommen werden, wenn sein Einkommen unterhalb des Selbstbehalts liegt, weil sein Lebensunterhalt durch den Familienunterhalt sichergestellt ist.
Nach den in Ihrem Fall relevanten unterhaltsrechtlichen Leitlinien des OLG Frankfurt beträgt der angemessene Selbstbehalt des unterhaltspflichtigen Kindes gegenüber seinen Eltern EUR 1.400,00 und des seines Ehegattens zusätzlich EUR 1.100,00.
Demnach kann eine Unterhaltspflicht de facto erst dann bestehen, wenn Ihr bereinigtes Familieneinkommen mehr als EUR 2.500,00 beträgt. Der überschiessende Betrag wäre grundsätzlich dann zur Hälfte für den Unterhalt anzusetzen.
Ist dies der Fall, wäre in einer zweiten Stufe zu prüfen, wie hoch der prozentuale Anteil des Einkommens Ihrer Frau am Familieneinkommen ist.
Entsprechend dieses Anteils ist dann der Selbstbehalt Ihrer Frau nach unten zu korrigieren.
Liegt beispielsweise ein bereinigtes Familieneinkommen in Höhe von EUR 3000,00 vor, beträgt der Familienselbstbehalt EUR 2.750,00. (2500 + 500/2)
Betrüge das Einkommen Ihrer Frau 20 Prozent des Familieneinkommens, wäre Ihr Selbstbehalt daher lediglich mit EUR 550,00 (20 % von EUR 2750) anzusetzen.(OLG Brandenburg, Urteil vom 20.05.2009, 13 UF 93/08
)
2.
Nach der Rechtssprechung des BGH kann im Rahmen des Elternunterhaltes die Verwertung eines angemessenen selbst genutzten Immobilienbesitzes regelmäßig nicht gefordert werden. (BGH, Urteil vom 30.08.2006, XII ZR 98/04
)
Dementsprechend ist davon auszugehen, dass ihr Miteigentumsanteil an Ihrem Haus nicht verwertet werden muss.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort einen ersten Überblick über die Rechtslage verschafft zu haben.
Hierbei möchte ich Sie darauf hinweisen, dass es sich bei dieser Antwort, basierend auf Ihren Angaben, lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes handelt. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.
Sie können natürlich gerne im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal oder über meine E-Mail-Adresse mit mir Verbindung aufnehmen.
Für eine über diese Erstberatung hinausgehende Interessenvertretung steht Ihnen meine Kanzlei selbstverständlich ebenfalls gerne zur Verfügung.
Ich wünsche Ihnen noch einen angenehmen Nachmittag und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Diese Antwort ist vom 14.07.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Sehr geehrter Herr Anwalt: vielen Dank für ihre rasche Antwort. Eine Verständnisfrage zu folgender Aussage: "Der überschiessende Betrag wäre grundsätzlich dann zur Hälfte für den Unterhalt anzusetzen". Verstehe ich das richtig? Bedeutet dies, das bis zu dieser zu nahezu 100% von meinem Einkommen stammenden Hälfte von uns gezahlt werden müsste? Wenn das so wäre, würde ich de facto für meinen Schweigervater zahlen. Also angenommen, der überschießende Betrag wäre 3000 Euro, müßten wir /ich bis zu 1500 Euro leisten?
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Ratsuchender,
es wäre auch in diesem Fall zunächst zu prüfen, wie hoch der prozentuale Anteil Ihrer Frau am Gesamteinkommen ist.
Bei einem überschiessenden Betrag in Höhe von EUR 3000 würde das Gesamtfamilieneinkommen EUR 5.500 betragen.
Mit einer Rente von EUR 200,00 würde der prozentuale Anteil Ihrer Frau an diesem Einkommen 3,64 Prozent betragen.
Dann würde sich ihr Selbstbehalt auf EUR 145,60 (3,64 Prozent von 4000) belaufen.
Das darüber liegende eigene(!) Einkommen in Höhe von EUR 54,40 müsste Ihre Frau für den Unterhalt verwenden.
Mit freundlichen Grüssen
RA Michael Vogt