Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Frage.
Sie müssen nur den Unterhalt zahlen, der im Titel festgelegt ist. Eine vorübergehende Erhöhung des Einkommens, führt nicht sofort zu einer Erhöhung der Unterhaltspflicht. Auskunft kann nach § 1605 BGB
nur alle zwei Jahre gefordert werden, es sei denn, die Einkommensverhältnisse hätten sich wesentlich geändert. Ob Sie also wirklich zur Auskunft verpflichtet sind, läßt sich anhand Ihrer Angaben nicht genau sagen. Selbst wenn aber Ihre Exfrau das Recht hätte Auskunft zu verlangen, so erstreckt sich dies immer auf einen Zeitraum von 12 Monaten in die Vergangenheit. Der Unterhaltstitel kann gerichtlich abgändert werden, wenn der Unterhaltsberechtigte nach § 239 FamFG
Tatsachen vorträgt, die eine Abänderung rechtfertigen. Eine Änderung des Unterhaltstitels ist aber möglich für die Zukunft, nämlich von dem Zeitpunkt an, in dem der Pflichtige zur Auskunft aufgefordert wurde. Wenn der Anwalt Ihrer Exfrau im März angefragt hat, dann könnte der Unterhalt nur mit Wirkung ab April erhöht werden, nicht aber für Januar bis März. Man muss Sie also durch den Anwalt mit der höheren Zahlung in Verzug setzen, dies wird auch erreicht durch eine Aufforderung zur Auskunft. Erst ab diesem Zeitpunkt steht ein höherer Betrag im Raum.
Da Sie nur 3 Monate mehr verdient haben, dürfte sich dies aber kaum auf die Berechung auswirken, weil ja ein Jahreseinkommen ermittelt wird. Da Sie aber jetzt wieder ALG beziehen, wäre ein Abänderungsantrag sehr wahrscheinlich nicht gerechtfertigt.