Sehr geehrte(r) Fragensteller(in),
aufgrund des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes beantworte ich Ihre Frage wie folgt.
Ohne Beücksichtigung etwaige Sondebelastungen, Erwerbsboni, Unterhaltszahlungen für einw eiteres Kind, etc. lege ich das von Ihnen angegebene Nettoeinkommen entsprechend der Düsseldorfer Tabelle zugrunde. Diese stellt lediglich eine Richtlinie dar und hat keinerlei Gesetzeskraft.
Nach dem von Ihnen angegebenen Einkommen finden Sie sich in der ersten Gruppe der Tabelle wieder. Der Unterhalt für ein bis zu 5 jähriges Kind beträgt nach Tabelle 279,00 €, für ein Kind ab 6 bis 11 Jahre dann 322,00 €. Nach Ihren Angaben wäre dann allerdings durch die höheren Zahlungen aufgrund der geänderten Alterstufe der Bedarfgskontrollbetrag von 900,00 € noch nicht unterschritten (1.250,00 € - 322,00 € = 928,00 €).
Gerne können Sie im Rahmen der einmaligen Nachfrage weitere Angaben machen (Schulden, Erwerbstätigkeit Vollzeit oder Teilzeit, weitere Unterhaltspflichten, etc.).
Ich hoffe Ihre Fragen zufrieden stellend beantwortet zu haben.
Bei Unklarheiten nutzen Sie bitte die kostenfreie Nachfragefunktion.
Bitte beachten Sie, dass die Antwort auf Ihren Angaben beruht und sich die rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes nur bei Kenntnis aller Details der Sache vollumfänglich und sicher treffen lässt.
Mit freundlichen Grüßen
Andreas M. Boukai
- Rechtsanwalt -
Antwort
vonRechtsanwalt Andreas M. Boukai
Kreuzschnabelweg 18
86156 Augsburg
Tel: 0821 - 4530333
Web: http://www.ra-boukai.de
E-Mail:
Also muss ich von 928€ meine Familie versorgen können?
Weitere Angaben:
Schulden: Ca. 5000€ Unterhaltsvorschuss aus Ausbildungszeit.
Erwerbstätigkeit: Vollzeit.
Familienstand: Verheiratet 1Kind (6 monate)
weitere Unterhaltspflichtige Kinder 1 Sohn (6 Jahre)
Danke..!!!
Sehr geehrter Fragesteller,
in der Düsseldorfer Tabelle wird bereits von mehreren Unterhaltsberechtigten ausgegangen.
Grundsätzlich können Sie die berufsbedingten Aufwendungen i.H.v. pauschal 5%, höchstens jedoch 150,00 € vom Einkommen noch abziehen. Darüber hinaus gehende Aufwendungen sind im Detail zu belegen.
Soweit Sie die Schulden tilgen, ist dies ebenso auf das Einkommen anzurechnen.
Soweit die Tochter bei Ihnen lebt, erbringen Sie ihr gegenüber den Naturalunterhalt (Wohnen Essen, etc.). Sofern die Tochter nicht bei Ihnen lebt, sind Sie auch dieser zum Unterhalt verpflichtet.
Insgesamt reduziert sich dadurch Ihr Einkommen. Der notwendige Selbstbehalt (was Ihnen verbleiben muss) liegt bei Ihnen bei 900,00 €. Liegen Sie nach Bereinigung des Einkommens (arbeitsbedingte Aufwendungen, etc. wie bereits erwähnt) darunter, liegt ein sogenannter Mangelfall vor. Unter mehreren Unterhaltsberechtigten ist dann das vorhandene Einkommen entsprechend zu verteilen. Allerdings sind Sie nach § 1603 Abs. 2 BGB
eine gesteigerte Erwerbsobliegenheit gegenüber dem minderjährigen Unterhaltsberechtigten. D.h. man könnte Ihnen, je nach den Umständen und Möglichkeiten, die Aufnahme einer zusätzlichen Tätigkeit (Nebenjob, etc.) auferlegen. Besteht die Möglichkeit, so müssten Sie, wenn sie der Möglichkeit nicht nachkommen, mit einer Anrechnung des fiktiven Einkommens (- was also durch Sie in zumutbarer Weise zusätzlich hätte erwirtschaftet werden können -)rechnen.
Sollte der Unterhalt für den Sohn aufgrund des notwendigen Selbstbehalts nicht ausreichen, kann er über den Sozialträger Ergänzung, etc. beantragen. Allerdings wird der Sozialträger dann Sie später in Regress nehmen, da die Unterhaltsansprüche in Höhe der ausbezahlten Beträge dann auf diesen übergehen.
Gerne hätte ich Ihnen eine positivere Auskunft erteilt.
Mit freundlichen Grüßen
Andreas M. Boukai
Rechtsanwalt