Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Frage.
Sie können den Unterhalt immer erst ab dem Zeitpunkt erhalten, in dem der Schuldner in Verzug mit der Zahlung gesetzt worden ist, erst dann wird der Betrag fällig. Ansonsten liegt kein Verzug vor. Da Ihr Vater bisher nicht zum Unterhalt aufgefordert worden ist und da kein Titel vorliegt. Die Rechtsprechung läßt Ausnahmen zu, wenn wg. unbekannten Aufenthalts eine frühere Geltendmachung der Ansprüche nicht möglich war. Hier käme es auf die genauen Umstände im Einzelfall an.
Auf jeden Fall gilt die Regelverjährung von drei Jahren, so dass Ansprüche vor 2006 verjährt wären.
Sie haben als Student auch über 25 hinaus einen Anspruc h auf Unterhalt. Dieser bestimmt sich nach dem Bedarf 640 € - Kindergeld. Ob Ihr Vater den Differenzbetrag leisten könnte, hängt von seinem Einkommen ab. Grundsätzlich findet deutsches Recht Anwendung, allerdings müsste Ihr Vater an seinem allgemeinen Gerichtsstand in England verklagt werden. Da Sie volljährig sind, müssen Sie die nötigen Schritte selbst einleiten. Sie sollten einen Anwalt beauftragen, dieser kann dann ggf. einen britischen Kollegen hinzuziehen.
Diese Antwort ist vom 12.07.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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