Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Frage unter Berücksichtigung des von Ihnen geschilderten Sachverhalt mit dem Hinweis, dass das Hinzufügen bzw. Weglassen von wesentlichen Sachverhaltsbestandteilen zu einem völlig anderem Ergebnis führen kann, wie folgt:
Darüber hinaus weise ich darauf hin, dass dieses Forum Ihnen zunächst eine erste rechtliche Orientierung bieten soll und keinesfall die Beratung bei einem Kollegen vor Ort ersetzen kann bzw. will.
Bekomm ich denn nicht automatisch eine Aufforderung zur Zahlung?
Nein, der Unterhalt muss Ihnen gegenüber geltend gemacht werden. Sie können sich allerdings auch freiwillig verpflichten, Unterhalt für Ihr Kind zu bezahlen.
Kann die Mutter die bis jetzt nicht gezahlten Beiträge einfordern?
Beim Kindesunterhalt handelt es sich um einen Anspruch Ihres Kindes, der einzig aufgrund der gesetzlichen Vertretung durch die Kindesmutter oder aber im Rahmen einer Beistandsschaft durch das Jugendamt geltend gemacht wird.
In Ihrem speziellen Fall war Ihr Kind an der Geltendmachung des Kindesunterhaltes gehindert, da die Vaterschaft erst im Jahre 2009 festgestellt wurde. Hierbei spielt es keine Rolle, dass die Kindesmutter Sie als Vater nicht anerkennen wollte und Sie selbst erst die Vaterschaftsfeststellung herbeiführen mussten.
Erst durch die Vaterschaftsfeststellung ist Ihr Kind in die Lage versetzt worden, Unterhaltansprüche gegen Sie geltend zu machen.
In diesem besonderen Fall ist auch eine rückwirkende Geltendmachung von Kindesunterhalt ab Geburt des Kindes möglich.
Gem. § 1613 Abs. 1 Satz 1 BGB
kann Unterhalt für die Vergangenheit erst ab Verzug, sprich ab Aufforderung zur Zahlung von Unterhalt begehrt werden.
Eine Ausnahme gilt aber gemäß § 1613 Abs. 2 Ziffer 2 a BGB
, wenn das Kind aus rechtlichen Gründen an der Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs gehindert war. Von dieser Vorschrift werden alle vor der Feststellung der Vaterschaft liegenden Zeiträume erfasst.
Die Geltendmachung der Unterhaltsansprüche ist auch nicht verjährt, denn die Verjährung von den Unterhalt Minderjähriger ist bis zur Volljährigkeit des Kindes gehemmt.
Die Kindesmutter wird in ihrem Fall deswegen den Unterhalt bisher nicht geltend gemacht haben, da sie Leistungen nach dem SGB II von der ARGE bezieht und hier mit aller Wahrscheinlichkeit auch Leistungen für das gemeinsame Kind bezieht. Insoweit ist der Anspruch auf Geltendmachung des Kindesunterhalts auf das Amt übergegangen. Das Amt kann allerdings nur für den Zeitraum Unterhalt von Ihnen fordern, in dem es tatsächlich auch Leistungen für Ihr Kind erbracht hat.
Da Ihr Kind inzwischen 4 Jahre alt ist, können hier nicht unerhebliche Unterhaltsrückstände in der Zwischenzeit aufgelaufen sein. Insofern wäre es sicherlich ratsam, den laufenden Unterhalt kurzfristig selbständig aufzunehmen. Sie sollten sich allerdings noch bei einem Kollegen vor Ort eingehend zur Höhe des Unterhalts und zur weiteren Vorgehensweise beraten lassen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen eine erste rechtliche Orientierung verschaffen. Sollte noch etwas unklar geblieben sein, nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
Tobias Rösemeier
- Rechtsanwalt -
Diese Antwort ist vom 31.07.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Jetzt eine neue Frage stellen
Antwort
vonRechtsanwalt Tobias Rösemeier
Ernst-Reuter-Allee 16
39104 Magdeburg
Tel: 0391-6223910
Web: http://kanzleifamilienrechtmagdeburg.simplesite.com
E-Mail:
Rechtsanwalt Tobias Rösemeier
Fachanwalt für Familienrecht
Soweit verstanden. Bedeutet also: Wenn Unterhalt von Arge gezahlt wurde, könnte die Arge die Zurückzahlung verlangen, sollte sie nicht gezahlt könnte das Kind den Unterhalt einfordern.
Habe ich das richtig verstanden?
An wen muß ich mich wegen der Zahlung des Unterhaltes wenden?
Entschuldigen Sie, wenn ich zu kompliziert geschrieben habe. Ja Sie haben den Sachverhalt richtig verstanden.
Sie können den Unterhalt durch das Jugendamt berechnen lassen oder aber einen Anwalt mit der Berechnung des Unterhalts beauftragen.
Wenn ALG II bezogen wird, dann an die zuständige ARGE.
Mit freundlichen Grüßen
Tobias Rösemeier
- Rechtsanwalt -