Sehr geehrte Fragestellerin,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich aufgrund der von Ihnen gemachten Angaben und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes nunmehr wie folgt beantworten möchte:
Wie Ihnen sicherlich bereits bekannt ist, bestimmt sich die konkrete Höhe des Kindesunterhaltsanspruches anhand der Düsseldorfer Tabelle. Hierfür ist zunächst das anrechenbare Einkommen des Unterhaltspflichtigen zu bestimmen. Ebenso wird das Kind eine Altersstufe eingeordnet. In Ihrem Fall wird Ihr Kind in die erste Altersgruppe eingeordnet.
1. Um das Nettoeinkommen bzw. die monatliche Einkünfte des Unterhaltspflichtigen bestimmen zu können, muss der Durchschnitt der Einkünfte bestimmt werden. Dementsprechend ist grundsätzlich ein Kalenderjahr zugrunde zu legen. Des Weiteren ist der Kindesvater Ihren Angaben entsprechend derzeit arbeitsunfähig erkrankt, so dass er derzeit Krankengeld von der Krankenkasse erhält. Dabei handelt es sich um eine Entgeltersatzleistung, die ebenfalls bei der Bestimmung der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen sowie des Unterhaltsanspruches zu berücksichtigen ist. Dementsprechend wäre auch hier der Durchschnitt der Einkünfte bzw. der Entgeltersatzleistungen zu bestimmen. Diese Einkünfte sind sodann zu bereinigen (berufsbedingte Aufwendungen bis zur Erkrankung, abzugswürdige Verbindlichkeiten etc.)
Des Weiteren ist beim Kindesunterhalt ein niedrigerer Selbstbehalt von grundsätzlich 770,00 Euro zugrunde zu legen, da eine Erwerbstätigkeit nicht besteht.
2. und 5. Aufgrund Ihrer Angaben, dass dem Jugendamt bereits die Unterlagen der Krankenkasse vorliegen, gehe ich davon aus, dass bereits von Ihrer Seite oder von Seiten des Kindesvaters Kontakt Bestand. Das Jugendamt ist dazu verpflichtet, Elternteile bei der Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen von minderjährigen Kindern zu beraten. Des Weiteren kann das Jugendamt den Unterhaltspflichtigen zur Auskunft auffordern. Ebenso besteht die Möglichkeit, den Unterhaltsanspruch beim Jugendamt berechnen zu lassen sowie eine Urkunde erstellen zu lassen bzw. den Unterhaltspflichtigen hierzu auffordern zu lassen.
Dementsprechend würde ich Ihnen zunächst anraten, sich beim Jugendamt beraten zu lassen. Ebenso könnten Sie einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung ihrer rechtlichen Interessen beauftragen.
3. Ihren Angaben war zu entnehmen, dass der Antrag auf Erwerbsminderungsrente von der Deutschen Rentenversicherung aufgrund eines ärztlichen Gutachtens abgelehnt wurde. Gegen diesen Ablehnungsbescheid kann jedoch Widerspruch erhoben werden, so dass zunächst zu klären wäre, ob der Kindesvater hiergegen vorgegangen ist. Dies ist wohl nicht auszuschließen. Sodann würde im Rahmen des Widerspruchsverfahrens unter Umständen ein neues Gutachten zu der Frage der Erwerbsfähigkeit erstellt werden. Bei ablehnender Widerspruchsentscheidung besteht im Übrigen die Möglichkeit hiergegen klageweise vorzugehen.
Letztlich sind die ärztlichen Gutachten hinsichtlich dieser Frage entscheidend.
Unter Umständen bestünde auch die Möglichkeit, einen erneuten Antrag auf die nunmehr vorliegende Knieverletzung zu stützen.
Allerdings trifft den Unterhaltsverpflichteten eine gesteigerte Erwerbsobliegenheit. Dementsprechend wäre zu prüfen, ob ihm eine Ausweitung der Teilerwerbstätigkeit bzw. eine Umschulung etc. zugemutet werden kann.
4. Gemäß § 1615 l Abs. 2 S. 2 BGB
steht der nichtehelichen Mutter ein Betreuungsunterhaltsanspruch zu, wenn wegen der Pflege und Erziehung des Kindes eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann. Ebenso besteht ein Auskunftsanspruch gegen den Vater gemäß § 1615 l Abs. 3 S.1 BGB
i.V.m. § 1605 BGB
. Der Anspruch ist auf 3 Jahre befristet. Nach Vollendung des 3. Lebensjahres des Kindes kann ein Anspruch nur als Billigkeitsgründen gegeben sein.
Rückständiger Unterhalt kann nur nach Maßgabe der §§ 1585b
, 1613 BGB
verlangt werden. Dementsprechend kann der Unterhalt ab dem 1. des Monats verlangt werden, in den Auskunftsverlangen, Verzug oder Rechtshängigkeit fallen.
Die Erstausstattung ist Sonderbedarf. Gemäß § 1613 Abs. 2 BGB
kann der Sonderbedarf bis zu einem Jahr nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Nach Ablauf eines Jahres nach der Entstehung jedoch nur noch bei vorherigem Verzug oder Rechtshängigkeit.
Ich hoffe, dass ich Ihnen mit meinen Ausführungen eine erste rechtliche Orientierung geben konnte.
Abschliessend möchte ich Sie noch darauf hinweisen, dass durch das Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben die rechtliche Beurteilung des Sachverhalts anders ausfallen kann. Im Rahmen dieses Forums kann stets nur eine erste Einschätzung des Sachverhalts erfolgen.
Im Falle von Unklarheiten machen Sie bitte von der kostenlosen Nachfragefunktion Gebrauch.
Mit freundlichen Grüßen
Miriam Helmerich
Rechtsanwältin
Diese Antwort ist vom 29.07.2008 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Jetzt eine neue Frage stellen
Sehr geehrte Frau Helmerich,
vielen Dank für Ihre umfangreichen Ausführungen. Leider sind Ihre Antworten auf meine Fragen für mich teilweise nicht eindeutig. Ich würde Sie bitten, sie etwas zu konkretisieren.
1. Da der Kindsvater bisher noch keinen Cent gezahlt hat, geht es in meinem Fall um die ERSTbestimmung seines Unterhaltes. Sie schreiben: "Dementsprechend ist grundsätzlich ein Kalenderjahr zugrunde zu legen." Das vorherige Kalenderjahr? Wäre mein Kind im März 2008 geboren, würden also nur die Einkünfte von Januar bis März 2008 zugrunde gelegt werden oder vom 01.01.2007 bis 31.12.2007? Oder meinten Sie vielleicht doch die letzten 12 Monate? Der Unterhalt gilt doch dann für das restliche Kalenderjahr und wird erst im nächsten Jahr erneut überprüft, sofern seinerseits keine beruflichen Änderungen eintreffen würden oder?
Was wollen Sie mir mit diesem Satz sagen: "Des Weiteren ist beim Kindesunterhalt ein niedrigerer Selbstbehalt von grundsätzlich 770,00 Euro zugrunde zu legen, da eine Erwerbstätigkeit nicht besteht."?
2. und 5. Das Jugendamt ist bereits mit dem Sachverhalt betraut, jedoch lässt sich die Sachbearbeiterin/Anwältin m.E. viel zu sehr auf seine "Verzögerungstaktiken" ein. Deshalb wollte ich wissen, ob die Möglichkeit besteht einfach einen fiktiven Satz festzulegen, um den Kindesvater dazu zu bringen, endlich mal seine Einkunftsnachweise der relevanten Monate vorzulegen.
3. Genau aus dem Grund, dass der Unterhaltsverpflichtete eine gesteigerte Erwerbsobliegenheit hat, ging es mir hier darum, zu erfahren, welche Nachweise erforderlich sind, damit seinem Wunsch Teilzeit arbeiten zu gehen, entsprochen werden kann. Reicht hier z.B. ein Attest seines behandelnden Arztes aus oder ist ein unabhängiges Gutachten erforderlich?
Der genaue gesundheitliche Grund wurde von seiner Anwältin bisher noch nicht benannt.
Der Negativbescheid der Rentenversicherung belegt doch m.E., dass die rheumatischen Erkrankungen nicht für eine Verkürzung der Arbeitszeit aus gesundheitlichen Gründen sprechen. Der Bescheid ist übrigens vom Juli letzten Jahres. Darüber hinaus wurde ihm meines Wissens (zumindest bis Februar 2008) nicht widersprochen.
Für den Fall, dass sein Knie der Grund für die Verkürzung seiner Arbeitszeit sein sollte, reicht hier ein Attest seines behandelnden Arztes aus? Und wenn ja, wäre es doch möglich, dass das Knie in ein paar Monaten wieder vollkommen verheilt ist - Deshalb meine Frage: Wann kann eine erneute Prüfung erfolgen?
Da er bereits einen Büro-Job hat, gehe ich davon aus, dass eine Umschulungsmaßnahme in seinem Fall nicht zum Tragen kommen wird.
Ich möchte noch einmal betonen, dass der Rentenantrag nichts mit der angekündigten Teilzeitbeschäftigung zu tun hat.
4. "Dementsprechend kann der Unterhalt ab dem 1. des Monats verlangt werden, in den Auskunftsverlangen, Verzug oder Rechtshängigkeit fallen." Bitte entschuldigen Sie, dass mir diese Begriffe nicht ganz geläufig sind...
Er wurde vom Jugendamt im Februar 2008 darum gebeten, die Vaterschaft anzuerkennen und sein Einkommen nachzuweisen. Ist dieser Zeitpunkt hiermit gemeint?
"Gemäß § 1613 Abs. 2 BGB kann der Sonderbedarf bis zu einem Jahr nach seiner Entstehung geltend gemacht werden." - Ein Jahr nach Rechnungsdatum?
"Nach Ablauf eines Jahres nach der Entstehung jedoch nur noch bei vorherigem Verzug oder Rechtshängigkeit." - Bedeutet das, dass ich ihm vorher die Kostenaufstellung zugesendet haben muss? Reicht das aus?
Ich hoffe, dass Sie noch einmal kurz auf meine Nachfragen eingehen werden. Vielen Dank im Voraus.
Sehr geehrte Fragestellerin,
gerne bin ich bereit, meine Antworten zu konkretisieren.
Frage 1:
Um das Durchschnittsgehalt bestimmen zu können, sind grundsätzlich die Einkünfte von 12 Monaten zu betrachten. Dementsprechend sind grundsätzlich die Einkommensbelege der letzten 12 Monate zur Verfügung zu stellen.
Wurde die angeforderte Auskunft erteilt, besteht gemäß § 1605 Abs. 2 BGB
erst nach Ablauf von 2 Jahren Anspruch auf erneute Auskunftserteilung, es sei denn, es kann glaubhaft gemacht werden, dass der Verpflichtete später wesentlich höhere Einkünfte oder weiteres Vermögen erworben hat. Des Weiteren findet nicht automatisch eine Überprüfung statt, sondern diese ist entsprechend einzuleiten. Sollte jedoch eine Urkunde beim Jugendamt errichtet werden, trifft den Kindesvater die Verpflichtung, Veränderungen mitzuteilen.
Der Unterhaltsverpflichtete muss selbst leistungsfähig sein. Dies ist nicht der Fall, wenn ihm nicht der sog. Selbstbehalt verbleibt.
Gegenüber minderjährigen Kindern kann sich der Verpflichtete nur auf den notwendigen Selbstbehalt berufen. Nach der DT beträgt dieser bei Erwerbstätigen 900,- Euro und bei Nichterwerbstätigen 770,- Euro. Dieser Betrag muss ihm grundsätzlich mindestens verbleiben, um leistungsfähig zu sein.
Frage 2 und 5:
Sollte der Unterhaltsverpflichtete trotz Aufforderung seine Einkünfte nicht offenlegen, besteht die Möglichkeit, den Auskunftsanspruch klageweise geltend zu machen.
Raum für eine fiktive Festsetzung besteht meiner Auffassung in diesem Fall nicht. Auch hierfür wären darüber hinaus entsprechende Ansatzpunkte/Bemessungsgrundlagen erforderlich.
Frage 3:
Da den Kindesvater eine gesteigerte Erwerbsobliegenheit trifft, wäre von ihm konkret darzulegen, warum es ihm nicht möglich ist, einer Vollzeitbeschäftigung nachzugehen.
Sollte die Rechtsanwältin des Kindesvaters die Leistungsfähigkeit in Abrede stellen, wäre entsprechend aufzufordern, die Erkrankung, welche eine Teilzeitbeschäftigung bedingt, näher darzulegen und durch Vorlage entsprechender ärztlicher Gutachten unter Beweis zu stellen.
Das Gutachten, welches zur Ablehnung der Erwerbsminderungsrente erlassen wurde, ist hierfür nur wenig aussagekräftig, da ein derartiger Antrag häufig zunächst zu einer Ablehnung führt.
Aufgrund des Umstandes, dass der Kindesvater offensichtlich einer wahrscheinlich überwiegend sitzenden Tätigkeit nachgeht, sind zumindest Zweifel gerechtfertigt.
Erster Schritt wäre dementsprechend die Auskunftserteilung. Sollten die entsprechenden Belege vorliegen, kann die Leistungsfähigkeit überprüft werden. Sollte der Kindesvater nur noch einer Teilzeitbeschäftigung nachgehen, wären hierfür die Gründe zu beleuchten und die gesteigerte Erwerbsobliegenheit in den Vordergrund zu stellen.
Aufgrund Ihrer Angaben erscheint es mir nicht ausgeschlossen, dass all dies gerichtlich durchgesetzt werden muss, so dass im Rahmen dieses Verfahrens dann auch die entsprechende Feststellungen (Gesundheitszustand und damit einhergehende eingeschränkte Belastbarkeit) erfolgen würden.
Frage 4:
Wenn der Kindesvater vom Jugendamt erstmalig im Februar 2008 aufgefordert wurde seine Einkünfte offenzulegen, kann ab diesem Zeitpunkt auch der Unterhaltsanspruch geltend gemacht werden.
Hinsichtlich des Sonderbedarfes sprachen Sie von der Erstausstattung. Diese Anschaffungen waren wahrscheinlich spätestens mit der Geburt des Kindes erforderlich und sind mithin entstanden. Die Jahresfrist bemisst sich ab diesem Zeitpunkt. Da Ihr Kind 9 Monate alt ist, würde ich Ihnen dementsprechend anraten, den Anspruch kurzfristig gegenüber dem Kindesvater geltend zu machen. Nach Ablauf eines Jahres käme eine Geltendmachnung nur in Betracht, wenn Sie den Anspruch vorher geltend gemacht und die Zahlung angemahnt hätten (Verzug) bzw. Ihren Anspruch gerichtlich geltend gemacht haben(Rechtshängigkeit).
Ich hoffe, ich konnte die bestehenden Unklarheiten beseitigen und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Miriam Helmerich
Rechtsanwältin