Sehr geehrte Fragestellerin,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Zu Ihrem Anliegen nehme ich gerne wie folgt Stellung:
Ich klammere zunächst einmal die (etwas mißverständliche) Problematik „Stieftochter“ aus, da Ihr Anliegen offensichtlich einen im Grundsatz bestehenden Unterhaltsanspruch der „Stieftochter“ gegen den Kindesvater, also Ihren Ehemann, unterstellt.
Sicherlich hat die Stieftochter nicht das Recht, dass „für Sie zu zahlen ist, komme dann, was da wolle“.
Denn die Rechtsprechung geht zunächst einmal davon aus, dass das / die Elternteil(e) nicht schlicht für irgendeine Ausbildung unterhaltspflichtig sind (OLG Hamm, FamRZ 89, 1219), deswegen zunächst einmal zB nur zu einem anerkannten Beruf. Dieser scheint mir Ihrer Schilderung allerdings vorzuliegen.
Auch ist die Ausbildung ohne Ausbildungsvergütung sicherlich eher unüblich, aber nicht per se unterhaltsschädlich. Während zB hinsichtlich des (in Ihrem Fall ja bereits absolvierten) freiwilligen sozialen Jahres die Unterhaltsverpflichtung wohl eindeutig zu verneinen ist (zB OLG Zweibrücken, NJW-RR 94, 1225), ist eine 100%-tig sichere Prognose hinsichtlich der beschriebenen „Gratis-Ausbildung“ auf Grundlage Ihrer Informationen m.E. nicht möglich.
Auf jeden Fall steht aber fest, dass die Eltern / das Elternteil keine Pflicht zur Finanzierung einer kostspieligen Ausbildung besitzen, wenn die Grenze des Zumutbaren überschritten ist. Denn dann tritt die Pflicht zur Unterhaltszahlung zurück, gerade wenn es sich um eine kostspielige, über die elementare Existenzbefähigung hinausgehende Berufsausbildung handelt (allg. M.). Hierauf scheint Ihr Bericht –schon wegen der anderweitigen Unterhaltsverpflichtungen Ihres Ehemannes- hinzudeuten.
„Anspruchsunschädlich“ scheinen mir sicher nur die Tatsachen zu sein, dass die „Stieftochter“ auf eine eigene Wohnung besteht, wie sie denn auch nicht das Einverständnis mit dem Vater für die Berufswahl einholen muss.
Abschliessend und nur am Rande: Die Höhe des Unterhaltes von 714 € liegt nun schon im oberen Bereich der Düsseldorfer Tabelle (inkl. der prozentualen Zuschläge). Auch wenn dies nicht Ihre Frage war, erscheint mir die Unterhaltshöhe, wenn man denn einmal grundsätzlich eine Unterhaltspflicht bejaht, eher zweifelhaft.
Ich hoffe, Ihnen mit dieser Antwort zunächst etwas weitergeholfen zu haben. Für eine Rückfrage stehe ich Ihnen im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion von „Frag einen Anwalt“ gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüssen & einen schönen Sonntag-Abend
Dr. Thomas Schimpf
- Rechtsanwalt -
ra.schimpf@gmx.de
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