Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich Ihnen sehr gerne wie folgt beantworten möchte:
Zunächst einige Vorabinformationen:
1.
Wie wird Ihre Ehefrau in die Unterhaltsberechnung einbezogen?
Sind mehrere Unterhaltsberechtigte vorhanden, so muss entschieden werden, welchen Rang der einzelne Unterhaltsberechtigte hat.
Als Unterhaltsberechtigte kommen in Frage:
Minderjährige Kinder
Ehefrau
Volljährige Kinder
Eltern usw
Die Frage des Rangs beim Zusammentreffen zwischen minderjährigen Kindern und anderen Unterhaltsberechtigten löst Paragraf 1609 BGB dahingehend, dass minderjährige Kinder stets den Vorrang haben.
Eine Berücksichtigung anderer Unterhaltsberechtigter erfolgt aber dahingehend, dass die Düsseldorfer Tabelle stets vom Regelfall von 2 Unterhaltsberechtigten ausgeht.
Dies ergibt sich aus Punkt 1 der Anmerkungen zu der aktuellen Düsseldorfer Tabelle 2013.
Jeder Unterhaltsberechtigte mehr oder weniger führt zu Abstufungen und Aufstufungen.
2. Wird das ungeborene Kind berücksichtigt?
Nein.
Nur bereits geborene Kinder finden Eingang, nicht das ungeborene Kind, der sog. Nasciturus.
Auch für das Kind bereits vor der Geburt getätigte Ausgaben können nicht in die Berechnung einbezogen werden.
3. Kinderkrippe
Ebenfalls keinen Abzugsposten stellen die für die Kinderkrippe zu tätigen Ausgaben dar.
Der Grund ist der, dass ja alle Kinder gleichrangig sind.
Aus diesem Grund sind der für ein Kind gezahlte Unterhalt oder die für ein Kind zu tätigenden Ausgaben, wie Betreuung niemals als Abzugsposten beim Unterhalt für ein anderes Kind zu berücksichtigen.
4. Kindergeld
Was das Kindergeld anbelangt, so gehe ich davon aus. dass dieses in Deutschland von der Mutter des Kindes bezogen wird , in Höhe von 184 Euro.
Dieses Kindergeld kommt dann beiden Elternteilen zugute.
Das bedeutet, dass die Mutter das Kindergeld erhält, Sie sich aber zum Ausgleich den hälftigen Kindergeldanteil vom zu zahlenden Unterhalt abziehen können.
5.Schulden
Anders als beim Ehegattenunterhalt wird beim Kindesunterhalt was Schulden als Abzugsposten anbetrifft ein anderer Massstab angelegt, als beim Ehegattenunterhalt.
So hat das Oberlandesgericht Frankfurt entschieden, dass eine Abzugsfähigkeit dann verneint wird, wenn diese Schulden in vorwerfbarer Weise aufgenommen worden sind.( AZ: 1UF 117/ 03)
Der Bundesgerichtshof hat ebenfalls die Berücksichtigung von unterhaltsrechtlich relevanten Verbindlichkeiten bejaht.
Ob unterhaltsrechtliche Relevanz gegeben sei, würde eine umfassende Interessenabwägung erfordern, wobei es auf den Zweck der Verbindlichkeiten, Zeitpunkt und Art der Entstehung und die Kenntnis der Unterhaltsschuld ankommt.
( AZ: XII ZR 289/01
)
Danach würde ich die von Ihnen geltend gemachten Aufwendungen als berücksichtigungswürdig. ansehen, da Zweck der Verbindlichkeiten das berufliche Fortkommen ist., das ja auch dem unterhaltsberechtigten Kind zugute kommt.
Ich weise aber darauf hin, dass dies ein Familiengericht auch anders sehen könnte, diese Verbindlichkeiten also nicht als Abzugsposten anerkennen könnte.
6. Kaufkraftausgleich Deutschland- England
Nach Paragraf 1610 BGB leitet der Unterhaltsberechtigte seinen Unterhalt aus der Lebensstellung des ihm nach Paragraf 1601 BGB unterhaltsverpflichteten Verwandten ab.
Lebt dieser im Ausland sind Unterschiede in der Kaufkraft daher zu berücksichtigen.( BGH FamRZ 1987, 662 )
Dieser wird ermittelt nach dem vom statistischen Amt der Europäischen Union ermittelten vergleichendem Preisniveau des Endverbrauchs privater Haushalte
Geht man für Deutschland von einem Wert von 100 aus, so hat Grossbritannien laut Eurostat einen Wert von 95 ist also in etwa gleich.( Quelle: Eurostat, online Datenbank)
Ein Abschlag wegen der Kaufkraft ist daher nicht vorzunehmen.
7. Private Lebenshaltungskosten, wie Miete etc.
Diese werden bei der Unterhaltsberechnung nicht berücksichtigt
7. Unterhaltsberechnung
Ehefrau und ein Kind:
Einkommen laut Yahoo Währungsrechner 3765 Euro
abzüglich Fahrt zur Arbeit 188 Euro
abzüglich Rückzahlung Bafög 300 Euro
abzüglich Rückzahlung Kredit 200 Euro
Ergebnis : 3077 Euro
Stufe 5 der Düsseldorfer Tabelle : Zahlbetrag 420 Euro
Ehefrau und zwei Kinder
Einkommen s.o
Abstufung, da ein Unterhaltsberechtigter mehr
Stufe 4 der Düsseldorfer Tabelle : Zahlbetrag 398 Euro
Bitte beachten Sie,dass bei den Zahlbeträgen der hälftige Kindergeldanteil, der Ihnen zusteht bereits berücksichtigt wurde
Ich hoffe, ich konnte Ihnen eine erste rechtliche Orientierung geben
Mit freundlichen Grüßen
Claudia Marie Schiessl
Rechtsanwältin und
Fachanwältin für Familienrecht
Diese Antwort ist vom 16.06.2013 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Hallo
Vielen Dank für die Antwort sie hat mir sehr geholfen.
Ich habe eine Nachfrage bezüglich der berrechnugn ehefrau und zwei kinder.
Da ein Kind in deutschland lebt (13 jahre) und das andere kind in england sollte dann für das englische Kind die Unterhaltsberrechnung nach englischen recht erfolgen und nicht nach deutschen recht da das kind seinen gewöhnlichen aufenthalt in england hat. Nach englischen recht ist unterhalt 15% des netto gehaltes. So wie ich das verstehe um das unterhalt für das deutsche kind zu ermitteln müsste man dann das einkommen um 15% reduzieren auf
Einkommen 3200
abzüglich unterhalt englisches kind 3200 * ( 1 - 15%) = 2720
Einkommen laut Yahoo Währungsrechner 2311 Euro
abzüglich Fahrt zur Arbeit 188 Euro
abzüglich Rückzahlung Bafög 300 Euro
abzüglich Rückzahlung Kredit 200 Euro
Ergebnis : 1623 Euro
Stufe 2 der Düsseldorfer Tabelle : Zahlbetrag 356 Euro
Bitte bestätigen sie mir ob mein verständnis hier richtig ist da ihre erklärung nicht das unterhalt nach englischen recht für das kind in england mit einbezieht.
Vielen Dank
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Nachfrage.
Es ist so, dass die Düsseldorfer Tabelle nur darauf abstellt, wieviele Unterhaltsberechtigte vorhanden sind, jedoch nicht darauf wieviel an Unterhalt für diese tatsächlich bezahlt wird.
Für die Düsseldorfer Tabelle ist es daher gleichgültig, ob für das Kind nach deutschem oder nach englischem Recht Unterhalt geschuldet wird, es wird nur dahingehend berücksichtigt, dass es als Unterhaltsberechtigter zählt und somit zu einer Herabstufung führt.
Der Unterhalt für dieses Kind wird nicht vom unterhaltsrechtlich relevanten Einkommen abgezogen.
Der Unterhalt für ein Kind ist niemals ein Abzugsposten beim Unterhalt für ein anderes Kind sondern eine Berücksichtigung erfolgt allein und ausschließlich über eine Herabstufung in der Düsseldorfer Tabelle.
Ich freue mich, wenn ich Ihnen weiterhelfen konnte
Mit freundlichen Grüßen
Claudia Marie Schiessl
Rechtsanwältin und
Fachanwältin für Familienrecht
Fachanwältin für Arbeitsrecht
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Nachfrage.
Es ist so, dass die Düsseldorfer Tabelle nur darauf abstellt, wieviele Unterhaltsberechtigte vorhanden sind, jedoch nicht darauf wieviel an Unterhalt für diese tatsächlich bezahlt wird.
Für die Düsseldorfer Tabelle ist es daher gleichgültig, ob für das Kind nach deutschem oder nach englischem Recht Unterhalt geschuldet wird, es wird nur dahingehend berücksichtigt, dass es als Unterhaltsberechtigter zählt und somit zu einer Herabstufung führt.
Der Unterhalt für dieses Kind wird nicht vom unterhaltsrechtlich relevanten Einkommen abgezogen.
Der Unterhalt für ein Kind ist niemals ein Abzugsposten beim Unterhalt für ein anderes Kind sondern eine Berücksichtigung erfolgt allein und ausschließlich über eine Herabstufung in der Düsseldorfer Tabelle.
Ich freue mich, wenn ich Ihnen weiterhelfen konnte
Mit freundlichen Grüßen
Claudia Marie Schiessl
Rechtsanwältin und
Fachanwältin für Familienrecht
Fachanwältin für Arbeitsrecht