Sehr geehrter Fragesteller,
nach § 1751 IV BGB
wird der Annehmende dem Kind gegenüber unterhaltspflichtig. Auch wenn ein neues Kind gezeugt wird sind Sie unterhaltspflichtig. Bei der Berechnung des Unterhalts werden dann grds. alle Unterhaltsberechtigten eingestellt. Im Rahmen der DT sind die einzelnen Stufen auf eine Unterhaltspflicht gegenüber einem Ehegatten und zwei Kindern ausgelegt. Bei mehr oder weniger Unerthaltsberechtigten gibt es einen Zu-oder Abschlag in die jeweils höhere oder niedrigere Gruppe (bei Ihnen in die niedrigere Gruppe).
Bei der Bemessung des Unterhalts spielen die zu bezahlenden Unterhaltsbeträgefür die Kinder natürlich eine Rolle. Hierdurch veringert sich im Regelfall der Unterhalt für die Ehefrau. Im Falle, dass keine ausreichende Unterhaltsleistung jedem Unterhaltsberechtigten zur Verfügung steht, findet eine sogenannte Mangelfallberechnug statt. Deren Berechnung ist kompliziert und kann hier nicht wiedergegeben werden.
Ob Ihre Einnahmen aus den Photovoltaikanlagen ehepägend sind ist streitig. Man muss hypothetisch die erste Ehe fortbestehen lassen. Hätten Sie dann auch eine solche Einnahmequelle erschlossen könnte diese ehepägend sein. Regelmäßig wird man aus Ihrer Sicht aber argumentieren, dass die Ehe hinderlich war für solch gewagte Projekte und deshalb nie realisiert worden wären (das Ergebnis, wie meist vor Gericht, ist dann offen)
Bei der Vermietung der Immobilie, kann eine Eheprägung deshalb verneint werden, weil diese Einnahmen aus dem ehemals ehelichen Anwesen stammen, dass bei Fortbestand der Ehe hätte nicht vermietet werden können. (Auch hier besteht aber ein Prozessriskio, je nach Gesamtumstände, z.B. wenn davon ausgegangen werden kann, dass ein anderes Objekt angeschafft worden wäre und wer den Zugewinn auf welchem Wege erhalten hat)
Kredite können dann in Abzug gebracht werden, wenn Sie eheprägend sind. Wenn oben die Eheprägung abgelehnt wird können demnach hierfür aufgenommene Kredite nicht berücksichtigt werden.
Wenn die 150.000 € aus dem Zugewinn an Ihre Frau fließen, muss diese sich Einkünfte aus diesem Geld zurechnen lassen, ggf. sogar fiktiv, wenn das Geld nicht gewinnbringend angelegt wird.
Wenn Ihre Frau nun Vollzeit arbeitet reduziert sich Ihr Bedarf und damit in der Regel der Zahlbetrag, es sei denn man geht von einer überobligationsmäßigen Tätigkeit aus.(liegt nach Ihrer Schilderung aber nicht vor)
Die Höhe einer Berücksichtigung von Rentenversicherungen ist Einzelfallfrage und hängt von Ihrer Leistungsfähigkeit und Ihrer Versorgungssituation ab, feste Vorgaben gibt es nicht.
Neue Kredite spielen grundsätzlich keine Rolle im Hinblick auf eheprägende Unterhaltsleistungen. Ansonsten gilt ähnlich nach dem Grundsatz der gesteigerten Erwerbsobliegenheit, dass gegenüber Kindern die Art und der Grund von neuen Verpflichtungen genau geprüft werden. Hier kann also eine Berücksichtigung auch versagt werden.
Unterhaltsrecht ist eine schwierige Materie, eindeutige allgemeinverbindlche Aussagen kann man nur sehr selten treffen, weshalb viele Frage auch erst vor Gericht geklärt werden, dort aber auch nicht immer einheitlich. Sie sollten sich einen fachkundigen Kollegen suchen, nur so können Sie alle zulässigen Möglichkeiten ausschöpfen.
Ich hoffe meine Antwort kann Ihnen zu einer ersten Orientierung dienen. Sie ersetzt nicht die persönliche Beratung durch einen Rechtsanwalt, weil bei Überprüfung des Sachverhaltes, insbesondere anhand der zu prüfenden Unterlagen sich Umstände ergeben, können die zu einer abweichenden Beurteilung führen.
Mit freundlichen Grüßen
Oliver Martin
Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 16.08.2007 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Sehr geehrter Herr Martin ,
vielen Dank für Ihre Antwort , ich möchte noch mal nachfragen:
zu 2.0 : Nach § 1601 BGB besteht eine Unterhaltspflicht in gerader Verwandschaftslinie. Es ist natürlich klar , das meine neuen Kinder ( nicht adoptiert ) nicht verwand mit mir sind. Auf der anderen Seite besteht gegenüber einer Frau auch dann eine Unterhaltspflicht , wenn nur eine eheähnliche Gemeinschaft gelebt wurde.
Könnte es nach dem neuen Unterhaltsrecht sein , dass man sagen könnte , auch bei einer nichtadoption , gewähre ich ja den neuen Kindern Unterhalt?
Zu 2.2 Wenn 4 neue Unterhaltspflichtige dazukommen , also meine neue Frau , zwei adoptierte Kinder und ein neues Kind , um wie viel Stufen würden dann meine alten Kinder in der DT herunterrutschen?
Zu 4.0 Wenn meine Ex Frau sich die Zinsen für die 150 000 Euro anrechnen lassen muss , muss ich mir dann evt. den Wert des Hauses ( das gehört mir ja dann alleine ) fiktiv anrechnen lassen? ( Sind ja eigentlich nur tote Steine).
Nochmal zu der Frage ob meine Ex nicht auch einen gewissen Anteil aufwenden muss ( von den 150 000 ), um den gewohnten Lebensstandart herzustellen. Ich hatte das so gelesen. Wenn ja , wie hoch wäre der Anteil so ca. % - tual?.
Zu 4.1 und 4.2 Ein Kollege von Ihnen ( allerdings von der anderen Seite) war der Meinung : Meine Ex Frau hat in der Ehe halbtags gearbeitet ( wegen Kinderbetreuung , die älteste Tochter war ja noch keine 16). Es war also abzusehen , dass Sie jetzt wieder ganze Tage arbeitet. Deshalb ist bei der Berechnung Ihr volles Gehalt nicht zu berücksichtigen?
Er hat also bei der Berechnung des Ehebedarfes ihr halbes Gehalt eingestellt , und das jetzt höhere Gehalt nicht berücksichtigt. Ist doch nicht richtig , oder?
Vielen Dank ,
mit freundlichen Grüssen ,
der Ratsuchende
Sehr geehrter Fragesteller,
zu 2.0 diese Betrachtungsweise werden die Gerichte nicht nachvollziehen, vor allem dann nicht, wenn der Unterhalt sich unter 135 % bewegt.
zu 2.2 die DT hat keine Gestzeskraft. Die Zu-und Abschläge werden nicht zuletzt deshalb unterschiedlich bewertet. Bei einem Ehegatten und 4 Kindern wird in der Regel eine Gruppe "abgewertet" bei weiteren Unterhaltsberechtigten in der Regel nur nun 0,5 der weiteren Gruppe.
zu 4.0 nein, nur Einkünfte oder den Wert des mietfreien Wohnens
Ein Geldverbrauch ist grundsätzlich nicht vorgesehen. (Ausnahme bei größen Vermögen)
zu 4.1 und 4.2 Gerade wenn vorgesehen war, dass Ihrer Frau wieder arbeitet muss das volle Gehalt angesetzt werden. Im ungehrten Fall könnte man schon ehr streiten.
Mit freundlichen Grüßen
Oliver Martin
Rechtsanwalt