Sehr geehrte(r) Fragensteller(in),
aufgrund des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes beantworte ich Ihre Frage wie folgt.
1. Soweit bezüglich der Vaterschaft noch nichts weiter veranlasst wurde, dürften Sie als Mutter das alleinige Sorgerecht innehaben. Dies bedeutet, dass Sie sämtliche Rechte und Pflichten für das Kind wahrzunehmen haben. In der Konsequenz haben Sie damit auch das Recht den Aufenthalt und den Umgang des Kindes zu bestimmen. Der Kindsvater hat freilich ein Recht darauf sein Kind zu sehen. Die Umstände können Sie aber unter Berücksichtigung des Kindeswohls festlegen. Das er das Kind einfach mitnimmt ist in jedem Fall unter Berücksichtigung des Alters nur sinnvoll, sofern das Kind entsprechend für die Aufenthaltsdauer (die Sie dann bestimmen sollten) beim Vater ordnungsgemäß versorgt wird und eine ausreichende Bindung an den Vater besteht, dass es zu keinen negativen Auswirkungen auf das Kind kommt. Gegebenenfalls wäre eine langsame Heranführung – je nach den Umständen – erforderlich. Genaue Regelungen bezüglich der Art, der Dauer, etc. des Umgangs sieht das Gesetz nicht vor. Im Streitfall würde hier dann eine Regelung durch das Jugendamt vorangetrieben werden, sofern dies nicht funktionieren sollte dann durch das Gericht.
Denken Sie einfach daran, das Kind hat zwei Elternteile. Sofern hier keine Benachteiligung des Kindes erfolgt oder dessen Schaden zu befürchten ist, sollte das Kind stets ausreichend Kontakt zu beiden Elternteilen haben. Das Kind wird es Ihnen später danken wenn es in einer entspannten Atmosphäre mit beiden Eltern aufwachsen konnte.
2. Bezüglich des Unterhaltes sind zwei Dinge zu beachten.
Für gut drei Jahre nach der Geburt besteht ein Unterhaltsanspruch gegen den anderen Elternteil, sofern wegen der Pflege und Erziehung des Kindes eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann. Dies dürfte bei der Vollpflege durch Sie dann problemlos der Fall sein.
Weiter hat das Kind Anspruch gegen die Eltern auf angemessenen Unterhalt. Bis zur Volljährigkeit kann der Elternteil, bei dem das Kind wohnt und erzogen wird seine Obliegenheit durch die gewährte Naturalleistung erbringen. Der andere Elternteil bleibt – unter Berücksichtigung des Kindergeldes – weiterhin unterhaltspflichtig. Das minderjährige Kind hat beim Unterhalt Vorrang.
Die Höhe des Unterhaltes bemisst sich anhand des ber. Einkommens. Dieses wird bei Selbständigen i.d.R. anhand des Einkommens der letzten drei Jahre bemessen. Der Unterhaltspflichtige ist zur umfassenden Auskunft und dann natürlich zur Zahlung verpflichtet. Die Sätze können anhand der sog. Düsseldorfer Tabelle ermittelt werden. Dem Unterhaltsverpflichteten muss aber ausreichend zur Führung des Lebensunterhaltes verbleiben (notwendiger Selbstbehalt). Darüber hinaus kann er grundsätzlich nicht in Anspruch genommen werden. Gegenüber minderj. Kindern besteht eine sog. Gesteigerte Obliegenheit zum Erwerb. D.h. es sind sämtliche zumutbaren Tätigkeiten auszuüben um den Unterhalt zahlen zu können. Hierzu gehören dann im Rahmen auch zusätzliche Jobs oder etwa der Wechsel des Berufes bei entspr. Möglichkeit.
Was der Kindsvater tatsächlich zahlen kann bzw. muss kann aufgrund fehlender Angaben zum genauen Einkommen des Kindsvaters und der weiteren Umstände nicht beantwortet werden. Versuchen Sie hier noch etwas nachzureichen.
Unterhalt für die Vergangenheit gibt es grundsätzlich ab Zahlungs- bzw. Auskunftsaufforderung.
Sollte der Unterhaltsverpflichtete nicht leisten bzw. nicht leistungsfähig sein, so kann beim Jugendamt ein sog. Unterhaltsvorschuss beantragt werden. Das Amt geht in Vorleistung und holt sich das Geld später von dem Unterhaltsverpflichteten wieder.
Zudem kämen unter Umständen noch weitere Leistungen nach SGB in Betracht, sofern Sie Ihren Lebensunterhalt nicht selbst bestreiten können.
Ich würde Ihnen in jedem Fall umgehend den Gang zu einem familienrechtlich orientierten Kollegen/in vor Ort anraten. Es ist in jedem Fall erst einmal Auskunft zu verlangen um die konkrete Unterhaltspflicht berechnen zu können. Derzeit kann man ja gar nicht genau sagen was zu zahlen ist. Sie sollten nicht allzu viel Zeit verlieren. Sofern erforderlich können Sie sich für die Erstberatung einen sog. Beratungsschein (Beratungshilfe) beim örtlichen Amtsgericht besorgen. Damit wäre die Erstberatung beim Anwalt unter Zahlung der Beratungsgebühr von 10,00 € erst einmal gesichert. Für ein evt. gerichtliches Verfahren käme unter Umständen Prozesskostenhilfe in Betracht, wenn die wirtschaftlichen Voraussetzungen vorliegen.
Ich hoffe Ihre Fragen zufrieden stellend beantwortet zu haben.
Bei Unklarheiten nutzen Sie bitte die kostenfreie Nachfragefunktion.
Bitte beachten Sie, dass die Antwort auf Ihren Angaben beruht und sich die rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes nur bei Kenntnis aller Details der Sache vollumfänglich und sicher treffen lässt.
Mit freundlichen Grüßen
Andreas M. Boukai
- Rechtsanwalt -