Sehr geehrter Fragesteller,
ich bedanke mich für Ihre online-Anfrage, zu der ich wie folgt Stellung nehme:
Ausgehend von einem Nettoeinkommen von EUR 1.436,80, zzgl. der Steuererstattung von mtl. EUR 50,00, abzgl. EUR 308,- mtl. Fahrtkosten hat das Jugendamt der Unterhaltsberechnung zunächst zutreffend ein unterhaltsrechtlich relevantes Einkommen Ihrer Bekannten von mtl. EUR 1.178,86 zugrunde gelegt. Dieses Einkommen ist in die erste Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle (Stand 01.01.2009) einzuordnen, so dass sich für das dreijährige Kind, erste Altersstufe, ein Unterhaltsanspruch von EUR 199,- errechnet, wobei das hälftige Kindergeld angerechnet wurde.
Nachdem die berufsbedingten Fahrtkosten konkret berechnet wurden, werden ggf. weitere Aufwendungen, wie z.B. für Kleidung oder Fortbildungskosten, nur dann anerkannt werden können, wenn diese substantiiert dargelegt und nachgewiesen werden. Dies gilt auch im Hinblick darauf, dass berufsbedingte Aufwendungen, welche die Pauschale von EUR 150,- übersteigen, nach Anmerkung 3 der DT stets insgesamt nachzuweisen sind.
Was die Kreditkosten für die Anschaffung des Pkw betrifft, so bleiben diese nach der Rechtsprechung dann außer Betracht, wenn wie in dem von Ihnen geschilderten Fall nach der Kilometer-Pauschale gerechnet wird. Dies gilt selbst dann, wenn der Kredit vor der Trennung gemeinsam aufgenommen wurde (vgl. OLG Hamm FamRZ 2000,1367
; OLG Hamm FamRZ 2001,1617
). Ihre Bekannte wird die Pkw-Finanzierungskosten in Höhe von mtl. EUR 188, 26 daher nicht von ihrem Einkommen abziehen können.
Weiterhin sind in dem Selbstbehalt von EUR 900,-, der Ihrer Bekannten gegenüber dem Kind zusteht, bis EUR 360,- für Unterkunft einschließlich umlagefähiger Nebenkosten und Heizung (Warmmiete) enthalten. Zwar überschreiten die Wohnkosten Ihrer Bekannten offensichtlich diesen Betrag. Im Hinblick darauf, dass Ihre Bekannte die Wohnung zusammen mit ihren beiden Kindern bewohnt, ist der eigene Mietanteil Ihrer Bekannten ohne die Garagenmiete zu ermitteln und sodann zu prüfen, ob dieser Anteil den Betrag von EUR 360,- übersteigt. Ist dies der Fall, wird eine entsprechende Erhöhung des Selbstbehalts zu erfolgen haben. In der Rechtsprechung wird der Mietanteil eines Kindes in Höhe von bis zu 20 % des Barunterhalts berücksichtigt, so dass der eigene Mietanteil Ihrer Bekannten nicht erheblich höher liegen wird als im Selbstbehalt.
Eine Reduzierung der Unterhaltsverpflichtung Ihrer Bekannten im Hinblick darauf, dass der Kindesvater für die beiden Kinder aus erster Ehe weniger als den titulierten Unterhalt zahlt, wird nur bei konkretem Nachweis in Betracht kommen.
Schließlich muss sich nach der Rechtsprechung der Elternteil, der ein minderjähriges Kind betreut nur dann an dem Barunterhalt des Kindes beteiligen, wenn seine Erwerbs- und Vermögensverhältnisse wesentlich günstiger sind als bei dem anderen Elternteil (vgl. BGH FamrZ 1001, 1065). Für ein erhebliches wirtschaftliches Ungleichgewicht zwischen den Elternteilen wird ein doppelt so hohes bzw. ein dreifach höheres Einkommen gefordert. Aufgrund Ihrer Sachverhaltsschilderung übersteigt das Einkommen des Kindesvaters das Einkommen der Unterhaltsverpflichteten nur um rund 40 %, so dass eine Beteiligung des Kindesvaters am Unterhalt nicht in Betracht kommen wird.
Ich hoffe, Ihnen eine hilfreiche erste Orientierung gegeben zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
J. Petry-Berger
Rechtsanwältin
Diese Antwort ist vom 14.07.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Sehr geehrte Frau Petry-Berger,
können Sie noch eine Aussage bezüglich der einvernehmlichen und rechtsicheren Vereinbarung machen (siehe letzter Absatz der Anfrage).
Herzlichen Dank.
Sehr geehrter Fragesteller,
Eltern können sich im Verhältnis zueinander über die von ihnen an ihre Kinder zu leistenden Unterhaltsbeträge vertraglich verständigen und grundsätzlich auch einen von ihnen wirksam von Barunterhaltsleistungen teilweise oder auch vollständig freistellen (vgl. BGH, FamRZ 1987, 934
, 935; OLG Zweibrücken, FamRZ 1997, 178
, 179). Derartige Freistellungsvereinbarungen der Eltern sind rechtlich nicht als Verzicht des Kindes auf seinen Unterhaltsanspruch zu werten, da ein solcher Verzicht gem. § 1614 Abs. 1 BGB
unwirksam wäre, vielmehr führen sie „nur“ dazu, dass der freigestellte Elternteil von dem anderen verlangen kann, dass dieser den Barunterhaltsanspruch des Kindes allein befriedigt.
Voraussetzung für die Wirksamkeit einer Freistellungsvereinbarung zwischen den Eltern ist, dass der den anderen Elternteil freistellende betreuende Elternteil in der Lage sein muss, den eigenen Unterhalt und den Unterhalt des Kindes zu decken. - Nachdem der Kindesvater EUR 2.000,- netto verdient, wird er wirtschaftlich in der Lage sein, zumindest einen Teil des Barbedarfs des Kindes und seinen eigenen Unterhalt zu tragen, ohne dass eine Beeinträchtigung des Kindeswohls zu befürchten ist. Im Hinblick hierauf wird gegenüber einer Freistellungsvereinbarung zugunsten Ihrer Bekannten kaum der Einwand der Sittenwidrigkeit erhoben werden können.
Mit freundlichen Grüßen
RA Petry-Berger