Sehr verehrte Fragestellerin,
zu Ihren Fragen:
Welche der genannten Vorsorgeaufwendungen sind zu berücksichtigen?
die Krankenzusatzversicherungen sind vom Netteinkommen nur bedingt abzugsfähig. Es müssen sachliche Gründe vorliegen, die den Abschluss einer Zusatzversicherung rechtfertigten.
Die Hausratsversicherung ist nicht abzugsfähig.
Unfallversicherungsbeiträge sind wiederum abzugsfähig.
Abzugsfähig sind angemessene Vorsorgeaufwendungen, zu denen auch eine zusätzliche Altersvorsorge in Höhe von 4% des Jahresbruttoeinkommens zählen kann. Von daher können die Zahlung von betrieblicher Altersvorsorge und LV in Höhe des Betrages von 4% des Jahresbrutto bei der Bildung des bereinigten Nettoeinkommens berücksichtigt werden.
Berufsbedingte Aufwendungen sind in Ihrem Fall noch i. H. v. 169,- Euro absetzbar.
Wie ist mit dem Steuerbescheid, bei dem beide veranlagt wurden (mein Mann hatte in 2009 STkl. 3) umzugehen?
Der Splittingvorteil ist bei Berechnung des Kindesunterhalts dem Nettoeinkommen zuzurechnen ( BGH, XII ZR 72/06
).
Was ist mit dem Zuschuss zur Kinderbetreuung und den € 106,00, die wir monatlich noch tragen?
Der Zuschuss ist dem Netteinkommen wieder zuzurechnen. Die übrigen 106,- mindern das Nettoeinkommen nicht, sie sind nicht abzugsfähig.
Wie hoch ist der mtl. Unterhalt für die 13 und 15 Jahre alten Kinder gem. Düsseldorfer Tabelle 2010?
Nach Gesagtem liegt Ihr bereinigtes Nettoeinkommen bei 2383,- Euro. Der Unterhaltsanspruch der Kinder liegt dann bei 490,- Euro, DT 2010, Eikommensgruppe 4, Stufe 3. Vom Unterhaltsbetrag abzuziehen ist dann noch der hälftige Kindergeldbetrag, so dass ein Bedarf i. H. v. 408,- Euro pro Kind verbleibt.
In dieser Rechung wurden nur die Ausgaben der betrieblichen Altersvorsorge berücksichtigt. Die Differenz zu dem Betrag, der sich aus den 4% der berücksichtigungsfähigen Ausgaben, wäre bei der Bildung des bereinigten Nettoeinkommens noch abziehbar. Durch die Beiträge zur LV können Sie entsprechende Ausgaben auch nachweisen.
Ich hoffe, Ihnen weitergeholfen zu haben. Bei Unklarheiten frage Sie einfach nach.
Mit freundlichen Grüßen
Andreas Scholz, RA
Diese Antwort ist vom 05.01.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Sehr geehrter Herr Scholz,
danke für Ihre Ausführungen.
Jetzt kommt aber doch noch folgende Frage auf: Wenn das bereinigte netto 2383,00 beträgt und der Unterhalt für Kind 1 € 490,00, für Kind 2 € 490,00 und für Kind 3 in der gleichen Stufe € 365,00 - der Bedarfskontrollbetrag in dieser Stufe aber 1200,00 - müsste dann nicht eine Stufe runtergestuft werden?
€ 2383,00 - 490,00 - 490,00 - 365,00 = 1.038,00 ?!?
Haben Sie das berücksichtigt?
Danke für Ihre Antwort.
Sehr verehrte Fragestellerin,
vom Bedarf, also den 490,- bzw. 365,- Euro ist das hälftige Kindegeld noch abzuziehen. Das Kindergeld für die ersten beiden Kinder liegt ab 1.1. bei 184,- Euro pro Kind. Von daher beträgt der Bedarf der beiden Kinder aus erster Ehe 398,- Euro (490 abzg. 92).
Beim gemeinsamen Kind kommt es darauf an: Ist der Ehemann Antragsteller, so beträgt das Kindergeld 190 Euro, stellen Sie den Antrag und ist dies Ihr erstes bzw. zweites Kind, erhalten Sie 184.- Euro Kindergeld. Von daher wären vom Bedarf des zweijährigen Kindes noch entweder 92 oder 95 Euro abzuhiehen (dann 270 bzw. 273 Euro)
Von daher ergibt sich folgende Berechnung:
2383 - 792 - 270 (273) = 1321 (bzw 1318)
Grundsätzlich haben Sie aber Recht, ist der Bedarfskontrollbetrag unterschritten, so ist eine Herabstufung vorzunehmen.
Ich hoffe, Ihnen weiter geholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Andreas Scholz, RA