Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Frage beantworte ich auf der Grundlage der von Ihnen zur Verfügung gestellten Informationen wie folgt:
Grundsätzlich erfüllt in dem von Ihnen geschilderten Fall, in dem die Kinder bei der Mutter leben, die Mutter ihre Unterhaltspflicht durch Pflege und Betreuung (sogenannter Naturalunterhalt), wohingegen der Vater (also Sie) Barunterhalt zu leisten hat. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass Naturalunterhalt und Barunterhalt gleichwertig sind, so dass diesbezüglich kein Ausgleich stattfindet. Der Kindesunterhalt wird daher ausschließlich auf der Grundlage Ihres Einkommens berechnet. Das Einkommen der Frau ist nicht relevant.
Ihre Frage 1 betrifft den sogenannten (Ehegatten-)Aufstockungsunterhalt nach § 1573 BGB
, der zu zahlen ist, wenn beide Ehegatten ein unterschiedlich hohes Einkommen erzielen und die ehelichen bzw. nachehelichen Lebensverhältnisse beider Ex-Partner angeglichen werden sollen.
Ihr Einkommen und das Einkommen Ihrer Ex-Frau ist zur Zeit gleich hoch (auch wenn die Frau dafür weniger arbeiten muss, es geht zunächst nur um das tatsächlich erzielte Einkommen). Erst durch den Abzug des Kindesunterhalts wird das aus Ihrer Sicht ungerechte Ergebnis erreicht.
Genau dieser Punkt ist nun in Rechtsprechung und Literatur umstritten. Der Bundesgerichtshof hat dies noch nicht entschieden, es gibt jedoch namhafte Stimmen zu beiden Varianten.
Die eine Meinung folgt der Sichtweise, dass der Kindesunterhalt nicht vorweg abgezogen werden darf, um einen Vergleich der Einkünfte beider Ehegatten anzustellen, da Barunterhalt und Betreuungsunterhalt gleichwertig sind (Palandt, BGB, § 1573 Rn. 15; OLG Zweibrücken <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=FamRZ%2002,%201565" target="_blank" class="djo_link" title="OLG Zweibrücken, 30.04.2002 - 5 WF 30/02: "Einsatzzeitpunkt" beim Aufstockungsunterhalt; Vorweg...">FamRZ 02, 1565</a>).
Nach der anderen Ansicht (Maier in Gerhard v.Heintschel-Heinegg Klein, Handbuch des Fachanwalts Familienrecht, 8.A. S. 857, Rn. 532) wird der zu zahlende Barunterhalt abgezogen und dann werden die Beträge verglichen. Wenn man dieser Ansicht folgt, würde sich in Ihrem Fall (Mann 1100 Euro, Frau 2000 Euro) ein Anspruch auf Aufstockungsunterhalt ergeben.
Allerdings gibt es nun folgende Punkte zu klären:
Dieser Anspruch auf Aufstockungsunterhalt (wenn das für Sie zuständige Gericht der o.g. zweiten Ansicht folgt) besteht nur, wenn im Zeitpunkt der Scheidung bereits ein Einkommensgefälle vorlag. Wenn die Frau jedoch zum Zeitpunkt der Scheidung nicht gearbeitet hat bzw. ein geringeres Einkommen erzielt hat, und erst danach wieder mit einer Erwerbstätigkeit angefangen hat, ist der Anspruch auf Aufstockungsunterhalt nicht entstanden. Spätere Änderungen sind nicht relevant. Dies gilt auch für spätere Einkommenserhöhungen (womit Ihre Frage 3 beantwortet ist).
Die Voraussetzungen für einen Unterhaltsanspruch müssen im Zeitpunkt der Scheidung schon vorgelegen haben. Nachträglich kann ein solcher Anspruch nicht mehr entstehen.
Außerdem darf kein Mangelfall vorliegen. Der von Ihnen gezahlte Kindesunterhalt muss das Existenzminimum (die niedrigste Stufe der Düsseldorfer Tabelle) abdecken, anderenfalls würde ein Aufstockungsunterhalt dazu führen, dass Sie wiederum mehr Kindesunterhalt zahlen könnten, dann bringt ihnen das alles nichts.
Schließlich ist der Aufstockungsunterhalt nach neuerer Rechtslage üblicherweise zu befristen. Als Faustregel gilt, dass der Unterhaltsanspruch für eine Dauer von ca. einem Drittel der Ehedauer besteht.
Es bedeutet sicher ein gewisses Risiko, einen Unterhaltsrechtsstreit zu beginnen, wenn die maßgebliche Rechtsfrage in der Rechtsprechung noch nicht eindeutig geklärt ist. Allerdings können Sie dies auch nutzen, um mit Ihrer Ex-Frau zu verhandeln und einen Kompromiss zu erzielen.
Ich hoffe, ich konnte Ihre Fragen zu Ihrer Zufriedenheit beantworten.
Mit freundlichen Grüßen
Karin Plewe
Rechtsanwältin
Diese Antwort ist vom 20.03.2012 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwältin Karin Plewe
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Sehr geehrte Frau Plewe,
vielen Danke erstmal für die Auskunft.
Der zweite Teil meiner Frage hatte sich darauf bezogen, wie das ist, wenn die Frau mehr verdient:
Wie sieht das also aus, wenn die Frau während der Ehe (als sie die Kinder schon hatte) ca. 2.500€ verdient hat, dann kurz vor der Trennung ihren Teilzeitjob stundenmäßig reduziert hat, angeblich wegen der Kinder (in Wirklichkeit aber, damit sie nichts bezahlen muß), aber danach wieder 2.500€ verdient. Welches Einkommen muß man dann ansetzen und hat der Mann dann Anspruch auf Aufstockungsunterhalt?
Viele Grüße
Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Nachfrage beantworte ich gerne wie folgt:
Bei der Frage, ob Aufstockungsunterhalt geschuldet ist, kommt es auf die sogenannten eheprägenden Umstände an. Wenn also die ehelichen Finanzen davon geprägt waren, dass die Frau 2500 Euro verdient hat, dann ist das nach der Scheidung in dieser Höhe erzielte Einkommen nicht überobligatorisch, sondern nur die Fortsetzung der in der Ehe praktizierten Einkommenserzielung. Dieses Einkommen wird dann bei der Unterhaltsberechnung berücksichtigt.
Vereinfacht gesagt: Wenn die Frau während der Ehe ein höheres Einkommen erzielt hat als der Mann, dann hat die Frau auch mehr zu den ehelichen Finanzen beigetragen als der Mann und dann muss die Frau auch nach der Scheidung einen höheren Anteil (in Form von Aufstockungsunterhalt) tragen.
Dieser Anspruch muss allerdings dem Grunde nach bereits bei der Scheidung bestanden haben (das ist der sogenannte Einsatzzeitpunkt). Sofern die Frau erst nach der Scheidung ein höheres Einkommen erzielt, wird dieses höhere Einkommen nicht mehr berücksichtigt.
In Ihrem Fall wird sich vermutlich die Frage stellen, ob der Frau seit der Scheidung ein fiktives höheres Einkommen zugerechnet werden muss. Es wird zu klären sein, ob die Reduzierung der Berufstätigkeit tatsächlich aus nachvollziehbaren Gründen erfolgte oder ob dieses Argument der Kinderbetreuung nur vorgeschoben war und deshalb bei der Unterhaltsberechnung fiktiv das früher erzielte Einkommen herangezogen wird.
Grundsätzlich wird es schwierig sein, nachträglich nach der abgeschlossenen Scheidung einen Aufstockungsunterhalt einzuklagen, weil Sie dann beweisen müssen, dass die Frau bereits zum Zeitpunkt der Scheidung in zumutbarer Weise ein eheprägendes Einkommen hätte erzielen können und dies unterlassen hat.
Die Frau hat es in einer solchen Konstellation etwas leichter, denn sie wird sich üblicherweise darauf berufen, dass sie mit 3 Kindern allein zurecht kommen musste, und dass sie als Alleinerziehende einen erhöhten Betreuungsbedarf der Kinder abzudecken hatte, weil sich die Eltern die Betreuungsaufgaben nicht mehr geteilt haben. So wird es plausibel aussehen, dass sie während der Trennung und bis einige Zeit nach der Scheidung weniger arbeiten konnte. In einem Unterhaltsverfahren werden Sie diese Darstellung dann widerlegen müssen.
Mit freundlichen Grüßen
Karin Plewe
Rechtsanwältin