Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts beantworten möchte:
Zunächst muss man festhalten, dass eine entgültige Einschätzung ohne Kenntnis des Bescheides und der Kostenbeitragsverordnung, sowie Ihrer genauen wirtschaftlichen Verhältnisse nicht möglich ist.
Eine Zahlung unter Vorbehalt ist leider nicht möglich. Wenn Eingliederungshilfe nach § 35 a SGB VIII
gewährt wird, wovon ich zunächst ausgehe, dann muss es eine Anzeige per Bescheid geben. Sie müssen also über die Gewährung von Leistungen einen Bescheid erhalten haben. Einfach zahlen ohne zu prüfen, ob es einen Bescheid gibt, sollten Sie nicht. Es gibt für den Kostenbeitrag in der Regel eine Verordnung, die jeweils regional untschiedlich sein kann. In den Verordnungen muss es Regelungen geben, wann kein Kostenbeitrag mehr geschuldet ist. Dies könnte bei Ihnen anhand der wirtschftlichen Verhältnisse der Fall sein.
Desweiteren sehe ich in der Tat keinen Unterhaltsanspruch Ihrer Tochter mehr. Es gibt keine starre Altersgrenze beim Unterhalt, allerdings muss sich das Kind in der allgemeinen Schul- oder Berufsausbildung befinden. Wird keine Ausbildung ernsthaft betrieben, entfällt der Anspruch auf Unterhalt. Das gilt aber nicht, wenn nur aus gesundheitlichen Gründen eine Ausbildung nicht erfolgen kann. Ob dies der Fall ist, müsste man genauer prüfen.
Sie schulden Unterhalt bis zum Abschluss der ersten Ausbildung, allerdings nur, solange die Ausbildung auch ernsthaft betrieben wird.
Sie sollten also prüfen, ob Ihnen der erste Bescheid zugegangen ist und ob Sie die Möglichkeit hatten, Ihre wirtschaftliche Lage darzulegen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Oliver Wöhler, Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 25.06.2012 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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die Gegenseite behauptet nun, gem. §§ 1601 ff. BGB
sind Eltern gegenüber ihren volljährigen Kindern ohne Altersgrenze unterhaltspflichtig, wenn der Unterhaltsberechtigte seinen Bedarf nicht aus eigenem Einkommen decken kann.
Was ist denn jetzt richtig?
Was die Ausbildung meiner Tochter angeht, hat sie damals ihre Schule abgebrochen und auch keine Lehrstelle gesucht. Wir hatten im Familienkreis schon mal darauf hingewirkt, das sie ihren Schulabschluß nachmacht und sie war entsprechend angemeldet. dann hat sie es aber vorgezogen die Tage mit Computerspielen zu verbringen statt die Schule aufzusuchen. Daran hat sich bis heute nichts geändert. Statt dessen hat sie Kontakt zu psychisch Kranken gesucht und fing an, deren Symthome zu simmulieren um nicht arbeiten zu müssen.
Ich selber bekomme nur 850 Euro Krankengeld, 184 Euro Kindergeld und bin meiner jüngsten Tochter gegenüber noch Unterhaltspflichtig. Die hat gerade das Abitur abgeschlossen und ist auf der Suche nach einem Studienplatz. Darüber hinaus bin ich noch Teileigentümer einer kleinen Eigentumswohnung, die mir 100 Euro Mieteinnahmen bringt, aber (noch)300 Euro Hypothek kostet. Kann ich aber nicht verkaufen, der andere Eigentümer wohnt darin.
die Gegenseite behauptet nun, gem. §§ 1601 ff. BGB
sind Eltern gegenüber ihren volljährigen Kindern ohne Altersgrenze unterhaltspflichtig, wenn der Unterhaltsberechtigte seinen Bedarf nicht aus eigenem Einkommen decken kann.
Was ist denn jetzt richtig?
Was die Ausbildung meiner Tochter angeht, hat sie damals ihre Schule abgebrochen und auch keine Lehrstelle gesucht. Wir hatten im Familienkreis schon mal darauf hingewirkt, das sie ihren Schulabschluß nachmacht und sie war entsprechend angemeldet. dann hat sie es aber vorgezogen die Tage mit Computerspielen zu verbringen statt die Schule aufzusuchen. Daran hat sich bis heute nichts geändert. Statt dessen hat sie Kontakt zu psychisch Kranken gesucht und fing an, deren Symthome zu simmulieren um nicht arbeiten zu müssen.
Ich selber bekomme nur 850 Euro Krankengeld, 184 Euro Kindergeld und bin meiner jüngsten Tochter gegenüber noch Unterhaltspflichtig. Die hat gerade das Abitur abgeschlossen und ist auf der Suche nach einem Studienplatz. Darüber hinaus bin ich noch Teileigentümer einer kleinen Eigentumswohnung, die mir 100 Euro Mieteinnahmen bringt, aber (noch)300 Euro Hypothek kostet. Kann ich aber nicht verkaufen, der andere Eigentümer wohnt darin.
Sehr geehrter Fragesteller,
gerne komme ich auf die Nachfrage zurück.
Es besteht im Grundsatz eine Unterhaltspflicht für Verwandte in gerader Linie. Allerdings haben volljährige Kinder sich grundsätzlich selbst zu versorgen. Ein Unterhaltsanspruch besteht nur bis zum Abschluss einer Schul- und Berufsausbildung und auch nur, wenn eine solche Ausbildung ernsthaft betrieben wird. Bei Sozialleistungen sind die Eltern zum Kostenbeitrag je nach Leistungsfähigkeit verpflichtet. Ihre jüngste Tochter geht beim Unterhalt im Rang vor und angesichts Ihrer Einkommensverhältnisse, sehe ich keine Zahlungsverpflichtung, weil Ihr Selbstbehalt nicht gewahrt bleibt.
Sie sollten also Ihre wirtschaftliche Lage darstellen.
Mit freundlichen Grüßen
Oliver Wöhler, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familien- und Arbeitsrecht