Da Ihre Tochter jetzt volljährig, aber wegen der (Schul-)Ausbildung priviligiert ist, steht ihr ein Barunterhaltsanspruch gegen Sie und die Kindesmutter zu.
Insgesamt hat Ihre Tochter, da sie nicht bei einem Elternteil lebt, einen Bedarf von 670,00 € von welchem das Kindergeld in Abzug zu bringen ist. Der Restbetrag (486,00 €) ist von Ihnen und der Kindesmutter in Verhältnis Ihrer Einkommen anteilig zu tragen.
Sie haben mitgeteilt, die Kindesmutter habe keinen Verdienst und sei schwer erkrankt. Dies unterstellt, wäre die Kindesmutter leistungsunfähig und der Restbetrag durch Sie allein zu leisten, sog. Ausfallhaftung.
Etwas anderes ergibt sich nur, wenn die Kindesmutter grundsätzlich als leistungsfähig anzusehen wäre. Selbst wenn Sie dann nicht erwerbstätig ist, würde ein fiktives Einkommen berücksichtigt werden. Dieses kann unter Berücksichtigung ihres Selbstbehaltes zu einer Reduzierung Ihrer Zahllast führen.
Auch weitere Unterhaltsberechtigte neben Ihrer Tochter und Ihrer Frau können die Berechnung verändern.
Ich rate Ihnen dringend an, von Ihrem Auskunftsanspruch gegen die Kindesmutter Gebrauch zu machen, um zu prüfen, ob dieser ggf. ein fiktives Einkommen zuzurechnen ist. Sollte diese Einkommen haben oder zugerechnet erhalten, ändert sich die Berechnung.
Ihr Selbstbehalt gegenüber dem priviligierten volljährigen Kind beträgt 1.150,00 €.
Ihre Tochter ist durchaus berechtigt, einen Anwalt mit der Wahrnehmung Ihrer Interessen zu beauftragen und den Unterhalt einzufordern.