Da Ihre Tochter jetzt volljährig, aber wegen der (Schul-)Ausbildung priviligiert ist, steht ihr ein Barunterhaltsanspruch gegen Sie und die Kindesmutter zu.
Insgesamt hat Ihre Tochter, da sie nicht bei einem Elternteil lebt, einen Bedarf von 670,00 € von welchem das Kindergeld in Abzug zu bringen ist. Der Restbetrag (486,00 €) ist von Ihnen und der Kindesmutter in Verhältnis Ihrer Einkommen anteilig zu tragen.
Sie haben mitgeteilt, die Kindesmutter habe keinen Verdienst und sei schwer erkrankt. Dies unterstellt, wäre die Kindesmutter leistungsunfähig und der Restbetrag durch Sie allein zu leisten, sog. Ausfallhaftung.
Etwas anderes ergibt sich nur, wenn die Kindesmutter grundsätzlich als leistungsfähig anzusehen wäre. Selbst wenn Sie dann nicht erwerbstätig ist, würde ein fiktives Einkommen berücksichtigt werden. Dieses kann unter Berücksichtigung ihres Selbstbehaltes zu einer Reduzierung Ihrer Zahllast führen.
Auch weitere Unterhaltsberechtigte neben Ihrer Tochter und Ihrer Frau können die Berechnung verändern.
Ich rate Ihnen dringend an, von Ihrem Auskunftsanspruch gegen die Kindesmutter Gebrauch zu machen, um zu prüfen, ob dieser ggf. ein fiktives Einkommen zuzurechnen ist. Sollte diese Einkommen haben oder zugerechnet erhalten, ändert sich die Berechnung.
Ihr Selbstbehalt gegenüber dem priviligierten volljährigen Kind beträgt 1.150,00 €.
Ihre Tochter ist durchaus berechtigt, einen Anwalt mit der Wahrnehmung Ihrer Interessen zu beauftragen und den Unterhalt einzufordern.
Antwort
vonRechtsanwältin Jana Michel
Talblick 2
92263 Ebermannsdorf
Tel: 09624/489 183
Web: http://www.rechtsanwaeltin-michel.de
E-Mail:
Rechtsanwältin Jana Michel
Recht herzlichen Dank für Ihre sehr schnelle und direkte Antwort.
Zu meiner Frage, in welcher Höhe der Eigenbedarf meiner jetzigen Ehefrau, ich bin ja Ihr ggüber. auch Unterhaltsverpflichtet, da diese krankheitsbedingt nicht berufstätig ist, aussieht, konnte ich leider keine Antwort von Ihnen finden?
Vielen Dank im Voraus.
C.
Gern beantworte ich Ihre Nachfrage.
Ihre jetzige Frau hat zwar einen Unterhaltsanspruch gegen Sie, aber an Ihrem Selbstbehalt ändert dies nichts.
Sollte durch die Unterhaltspflicht Ihrer Tochter und Ihrer Frau gegenüber ein Mangelfall auftreten (sprich das Geld reicht nicht für alle), dann greift § 1609 BGB
. Dieser bestimmt, dass der Unterhalt des priviligierten Volljährigen Vorrang vor dem Unterhalt des Ehegatten hat. Sie müssen also erst für Ihre Tochter aufkommen und dann für Ihre Frau.
Ich hoffe, die Antwort hat Ihnen weitergeholfen.