Sehr geehrter Ratsuchender,
zunächst möchte ich darauf hinweisen, dass dieses Forum lediglich die Funktion hat, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage zu geben. Eine persönliche Beratung/Vertretung kann und soll hierdurch nicht ersetzt werden. Hinzufügen oder Weglassen wesentlicher Tatsachen kann zu einer anderen Beurteilung des Falles führen.
Unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsangaben und des von Ihnen gebotenen Einsatzes beantworte ich Ihre Fragen wie folgt:
Grundsätzlich kann eine Abänderung begehrt werden, wenn eine wesentliche Änderung der Verhältnisse eingetreten ist.
Eine Wesentlichkeit wird bejaht, wenn sich die Gesamtunterhaltshöhe um etwa 10 % geändert hat, sie kann aber bei beengten wirtschaftlichen Verhältnissen auch darunter liegen.
Bei Altersteilzeit ist eine umfassende Interessenabwägung vorzunehmen, z.B. gefährdeter Arbeitsplatz, gesundheitliche Beeinträchtigung, finanzielle Verhältnisse des Bedürftigen..., ob die vorzeitige Reduzierung der Arbeitsleistung verbunden mit einer Einkommenssenkung anzuerkennen ist oder nicht (vgl. OLG Hamm, FamRZ 1999, 1078, 1079; bzw. OLG Hamm, NJW-RR 2001, 434.).
Sie kann nicht beanstandet werden, wenn die Altersteilzeit aus gesundheitlichen Gründen wahrgenommen wird, vgl. OLG Köln, FamRZ 2003, 602; OLG Koblenz, FamRZ 2004, 1573.
Ich hoffe, dass Ihnen diese Entscheidungen weiterhelfen.
Bitte nutzen Sie ggf. die Nachfragemöglichkeit.
Mit freundlichen Grüßen
Claudia Basener
Rechtsanwältin
Nachfrage vom Fragesteller
10.01.2008 | 20:21
Hallo Frau Basener,
bei den angegebenen Urteilen wurde die Altersteilzeit jeweils nicht Unterhaltsmindernt anerkannt. Bei dem Urteil aus Köln waren die gesundhetlichen Einschränkungen nicht hoch genug. Villeicht gibt es noch ein positives Urteil mit in etwa meinen Beschwerten.
Zu bedenken ist noch, dass die Unterhaltsbezieherin bereits eine Behilfe duch das Sozialamt erhällt.
Mit freundlichen Grüßen
Konrad Krähling
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
10.01.2008 | 23:06
Vielen Dank für Ihre Nachfrage.
Ich möchte Ihnen noch folgende Urteile an die Hand geben, ich bitte jedoch um Ihr Verständnis, dass es den Rahmen dieser Onlineberatung sprengen würde, wenn ich die zitierten Urteile darauf überprüft hätte, ob diese auf Ihren Sachverhalt passen:
- OLG Hamm Urteil vom 15.10.2004 - 11 UF 22/04
- Saarländisches OLG Urteil vom 20.07.2006 - 6 UF 115/05
- KG Berlin Urteil vom 17.06.2005 - 25 UF 101/04
Grundsätzlich wird es immer eine Frage des Einzelfalls bleiben, ob Ihre Beschwerden anerkannt werden. Selbst wenn ein Gericht schon mal in Ihrem Sinne entschieden hat heisst dies nicht zwangsläufig, dass auch das für Sie zuständige Gericht so entscheiden wird. Ein BGH-Urteil fehlt bisher nach meinen Suchergebnissen hierzu.
Dass die Unterhaltsberechtigte ergänzende Sozialleistungen in Anspruch nimmt kann nichts damit zu tun haben, ob Ihre gesundheitlichen Beschwerden für eine Altersteilzeit und damit eine Einkommensreduzierung anerkannt werden. Wenn sich der zivilrechtliche Unterhaltsanspruch verringert, muss die Unterhaltsberechtigte ggf. höhere Sozialleistungen erhalten.
Interessant wäre jedoch, in wieweit sich der Unterhaltsanspruch verringern würde.
Dies sollten Sie ggf. durchrechnen lassen um dann auch das Prozessrisiko einer möglicherweise notwendigen Abänderungsklage zu kennen.
Ich hoffe, dass Ihnen all dies weiterhilft, ggf. melden Sie sich bitte nochmals per Email.
Mit freundlichen Grüßen
Claudia Basener
Rechtsanwältin