Sehr geehrte Ratsuchende,
die Höhe des Unterhaltes richetet sich nach dem Einkommen des Vaters. Sie teilen dazu mit, dass dieser Hartz4 Empfänger ist. Demgemäß könnte seitens des Vaters Leistungsunfähigkeit gegeben sein, so dass kein Unterhalt zu zahlen wäre. Wenn allerdings der Sohn noch minderjährig ist, liegt eine gesteigerte Unterhaltspflicht vor, die den Vater verpflichtet sich nachhaltig um eine Erwerbstätigkeit und/oder auch eine Nebenbeschäftigung zu bemühen. Das alles gilt es gesondert zu prüfen.
Weiter ist zu berücksichtigen, dass der Sohn in der Ausbildung bereits über Einkünfte verfügt, die je nach dem, ob der Sohn minderjährig oder volljährig ist, entweder nur hälftig oder voll nach Abzug des ausbildungsbedingten Mehrbedarfs anzurechnen ist.
Sollte noch eine Unterhaltszahlung in Betracht kommen, wäre bei Minderjährigkeit an die Mutter zu zahlen, ab Volljährigkeit an den Sohn direkt.
Sie können meiner Anwort entnehmen, dass es durchaus sein kann, dass Unterhalt nicht mehr zu zahlen ist, wenn der Sohn mit seiner Ausbildungsvergütung und dem Kindergeld seinen Bedarf allein decken kann. Das bedarf jedoch einer genauen Prüfung an Hand konkreter Einkommensnachweise.
MIt freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle