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Sehr geehrter Fragesteller,
zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:
1.
Aufgrund der Sachverhaltsschilderung wird leider nicht deutlich, aus welchem Grund das Jugendamt hier tätig wird.
Sie haben für den minderjährigen Sohn auf der Grundlage Ihres Einkommens nach der Düsseldorfer Tabelle Kindesunterhalt gezahlt, wobei das hälftige Kindergeld noch nicht einmal in Abzug gebracht worden ist. Darüber hinaus gehende Ansprüche wurden nach dem Sachverhalt nicht geltend gemacht. Folglich sind Sie Ihrer Unterhaltspflicht nachgekommen, wobei zu berücksichtigen ist, daß Unterhalt rückwirkend (sofern nicht Verzug eingetreten ist) nicht verlangt werden kann.
2.
Bezüglich des künftigen Unterhalts mit dem Eintritt der Volljährigkeit gilt Folgendes:
Zur Berechnung des Unterhalts werden, wie Sie selbst schon zutreffend angemerkt haben, die Einkünfte beider Elternteile herangezogen und zueinander in ein Verhältnis gesetzt. Das Ergebnis ist, daß jener Elternteil, der die höheren Einkünfte erzielt auch höheren anteiligen Unterhalt zahlt.
Ich vermute, daß die Kindesmutter einen vollstreckbaren Titel in Form einer Jugendamtsurkunde wünscht. Hier ist vorab darauf hinzuweisen, daß bei volljährigen Kindern das Kind selbst den Unterhaltsanspruch geltend machen muß und nicht der Elternteil (hier die Mutter), bei dem das volljährige Kind wohnt.
Bevor ein Unterhaltstitel geschaffen wird, muß man den Unterhalt berechnen. Hierzu muß man die Einkünfte beider Elternteile kennen. Ihr Auskunftsbegehren ist also nicht nur berechtigt, sondern die Voraussetzung für die Berechnung des Volljährigenunterhalts.
3.
Vor diesem Hintergrund empfehle ich dem Jugendamt mitzuteilen, daß Sie keine Bedenken gegen die Errichtung einer Jugendamtsurkunde haben. Bevor Sie sich aber zur Zahlung eines bestimmten Betrages verpflichten, wollen Sie eine Unterhaltsberechnung vornehmen. Und das ist eben nur möglich, wenn man die Einkünfte der Mutter kennt. Deshalb mag die Mutter ihr Einkommen offenlegen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab, Rechtsanwalt
Rückfrage vom Fragesteller
26.07.2013 | 21:29
Sehr geehrter Herr Raab,
Besten Dank für Ihre sehr hilfreichen Ausführungen.
Darf ich zurückkommen auf meine Eingangs mit erwähnte Frage, kommt es bei der Berechnung zu einer differenzierten Bewertung der Lebenshaltungskosten (in diesem Fall derer in der Schweiz)?
Besten Dank&Freundliche Grüsse
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
27.07.2013 | 21:00
Sehr geehrter Fragesteller,
zu Ihrer Nachfrage nehme ich wie folgt Stellung:
1.
Die höheren Lebenshaltungskosten können berücksichtigt werden im Rahmen eines erhöhten Selbstbehalts. Allerdings muß man auch prüfen, ob nicht ein höheres Einkommen in der Schweiz erzielt wird. Der Selbstbehalt spielt jedoch nur dann eine Rolle, wenn das Existenzminimum, das Ihnen verbleiben muß, berührt wird. Dafür gibt der Sachverhalt jedoch keine Anhaltspunkte.
2.
Heranzuziehen für die Unterhaltsberechnung ist deutsches Recht. Sofern nach schweizer Recht andere Beträge für die Unterhaltsberechnung als abzugsfähig angesehen werden, ist das also unbeachtlich.
Der Ausgleich der höheren Lebenshaltungskosten in der Schweiz wird von den Gerichten in unterschiedlicher Weise vorgenommen.
Das Oberlandesgericht Oldenburg hat in einer Beschwerdentscheidung den Unterschied der Lebenshaltungskosten auf der Grundlage des vergleichenden Preisniveaus des Endverbrauchs der privaten Haushalte einschließlich indirekter Steuern auszugleichen versucht (vgl. OLG Oldenburg, Beschl. v. 19.10.2012 Aktenzeichen 11 UF 55/12
).
Das ist aber nur eine Berechnungsweise. Andere Gerichte verfahren in der Weise, daß zunächst die ausländische Währung anhand des Euroreferenzkurses umgerechnet wird, um sodann die Kaufkraftdifferenz zu ermitteln. Dies erfolgt entweder auf der Grundlage der Ländergruppeneinteilung der Finanzverwaltung oder anhand der vom Statistischen Bundesamt
veröffentlichten Teuerungsziffern.
3.
Vor diesem Hintergrund rate ich Ihnen, zunächst festzustellen, auf welcher Grundlage das Jugendamt den Unterhalt berechnet hat. Solange Ihnen nicht alle maßgeblichen Unterlagen vorliegen, sollten Sie sich nicht zur Unterhaltszahlung verpflichten. Liegen Ihnen die Unterlagen vor, nehmen Sie die Berechnung nach deutschem Recht vor. Im Anschluß daran können Sie versuchen, die höheren Lebenshaltungskosten in der Schweiz in die Berechnung einfließen zu lassen.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab
Rechtsanwalt