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Diese Antwort ist vom 15.08.2013 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
, jedoch eine erste rechtliche Einschätzung bieten.
Ihre Frage möchte ich wie folgt beantworten:
Grds. verhält es sich so, dass ab Eintritt der Volljährigkeit beide Elternteile anteilig nach Ihrem jeweiligen Einkommen Kindesunterhalt zu zahlen haben, unabhängig davon, ob das Kind noch im Haushalt eines Elternteiles lebt.
Lebt das Kind im Haushalt eines Elternteiles, so weist die Düsseldorfer Tabelle einen Bedarf nach der 4. Altersstufe der Düsseldorfer Tabelle aus. Zur Ermittlung der maßgeblichen Einkommensgruppe ist sodann das Einkommen der Eltern zusammenzurechnen.
Hier haben Sie ein bereinigtes Netto von 2300,00 €, die Mutter ein bereinigtes Netto von 1750,00 €, so dass sich ein Gesamteinkommen von 4050,00€ ergibt. Dies vorausgesetzt, richtet sich der Bedarf des Volljährigen nach der 4. Altersstufe, 8. Einkommensstufe der Düsseldorfer Tabelle. Der Bedarf beträgt danach 519,00 €.
Ab Volljährigkeit des Kindes wird das komplette Kindergeld auf den Unterhaltsbedarf angerechnet, hier also 184,00€. Zudem wird das Einkommen des Kindes, hier die Ausbildungsvergütung des Kindes, bereinigt um einen ausbildungsbedingten Mehrbedarf von monatlich 90,00 € angerechnet. Damit würden weitere 348,00 € angerechnet.
Das volljährige Kind könnte damit seinen gesamten Bedarf eigenständig decken. Weitere Unterhaltsleistungen wären nicht verpflichtend notwendig.
Da die Düsseldorfer Tabelle immer von zwei Unterhaltsberechtigten ausgeht, würde sich gesetzt den Fall, dass Sie unterhaltspflichtig wären, an Ihrer Unterhaltslast gegenüber dem Volljährigen durch die Unterhaltsverpflichtung gegebüber dem 2. Kind nichts ändern.
Ich hoffe, Ihre Fragen zunächst beantwortet zu haben.
Sollte ich den Sachverhalt missverstanden haben oder bei Bestehen etwaiger Rückfragen nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion auf dieser Seite.
Sollten Sie eine Interessenvertretung aus dem Bereich von Frag-einen-Anwalt.de heraus wünschen, so kontaktieren Sie mich bitte unter der angegebenen e-mail-Adresse oder den hinterlegten Kontaktdaten.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin Wibke Türk
Rückfrage vom Fragesteller
15.08.2013 | 14:04
Sehr geehrte Frau Türk,
Sie schreiben:
Zudem wird das Einkommen des Kindes, hier die Ausbildungsvergütung des Kindes, bereinigt um einen ausbildungsbedingten Mehrbedarf von monatlich 90,00 € angerechnet. Damit würden weitere 348,00 € angerechnet.
Meine Frage dazu:
das Brutto Gehalt ist 436€ Netto 348€, werden die 90€ Mehrbedarf nicht vom Netto abgezogen? und wenn ja, wie würde sich das dann Auswirken. Danke schonmal für Ihre Antwort.
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
15.08.2013 | 15:33
Sehr geehrter Fragesteller,
bedauerlicherweise sind in meiner 1. Beantwortung doch einige Zahlen durcheinander geraten. Ich bitte dies zu entschuldigen und möchte daher die komplette Antwort nochmals neu geben. Eine kostenlose Rückfrage bitte ich über die in meinen Kontaktdaten hinterlegte E-Mail-Adresse zu stellen.
Nun also die überarbeitete Antwort auf Ihre Fragestellung.
Sie haben ein bereinigtes Netto von 2300,00 €, die Mutter ein bereinigtes Netto von 1750,00 €, so dass sich ein Gesamteinkommen von 4050,00€ ergibt. Allerdings ist von Ihrem Netto zuvor noch der Kindesunterhalt für das zweite unterhaltsberechtigte Kind abzuziehen, so dass sich ein Elterngesamteinkommen von 3683,00 € ergibt.
Dies vorausgesetzt, richtet sich der Bedarf des Volljährigen nach der 4. Altersstufe, 7. Einkommensstufe der Düsseldorfer Tabelle.
Der Bedarf des Volljährigen beträgt danach 664,00 €.
Ab Volljährigkeit des Kindes wird das komplette Kindergeld auf den Unterhaltsbedarf angerechnet, hier also 184,00 €.
Zudem wird das Einkommen des Kindes, hier die Ausbildungsvergütung des Kindes, bereinigt um einen ausbildungsbedingten Mehrbedarf von monatlich 90,00 € angerechnet. Damit würden weitere 258,00 € angerechnet.
Das volljährige Kind könnte damit seinen Bedarf in Höhe von 442,00 €eigenständig decken. Weitere Unterhaltsleistungen in Höhe von 222,00 € wären nach den jeweiligen Haftungsanteilen der Eltern zu leisten.
Da die Düsseldorfer Tabelle immer von zwei Unterhaltsberechtigten ausgeht, bleibt es trotz weiterer Unterhaltsverpflichtung für das zweite Kind bei der bereits erklärten Einstufung in die Düsseldorfer Tabelle.
Die Haftungsanteile der Eltern berechnen sich nun wie folgt:
(1933 -1000) x 222 : (1933 + 1750) – 2000 = 123,07 € Unterhaltspflicht für den Vater
(1750 – 1000) x 222 : (1933 + 1750) – 2000 = 98,93 Unterhaltspflicht für die Mutter
Ich hoffe, Ihre Frage damit beantwortet zu haben. Gerne können Sie sich bei weiteren Fragen bei mir melden.
Mit freundlichen Grüßen
Türk
Rechtsanwältin
Ergänzung vom Anwalt
15.08.2013 | 18:11
Sehr geehrter Fragesteller,
noch ein Nachtrag...
Nach Abschluss der allgemeinen Schulausbildung des Volljährigen steht Ihnen ein Selbstbehalt von 1200,00 € zu.
Dies ergibt dann folgende, nun aber tatsächlich korrekte, Berechnung:
(1933-1200)x222:(1933+1750)-2400 = 126,83 € Unterhaltspflicht für den Vater
(1750-1200)x222:(1933+1750)-2400 = 95,17 € Unterhaltspflicht für die Mutter