Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich Ihnen aufgrund des geschilderten Sachverhalts und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworte:
Grundsätzlich schulden Eltern Unterhaltsleistungen bis zum Abschluss der Vorbildung zu einem Beruf. Das kann das Ende einer Berufsausbildung oder eines Studiums sein. Die Ausbildung muss hierbei zielstrebig und pflichtbewusst durchgeführt werden, wobei kleinere Verzögerungen unschädlich sind. Die Rechtsprechung billigt dem Unterhaltsberechtigten jedoch eine angemessene Orientierungsphase zu, in der sich um die Aufnahme einer Ausbildung bemüht werden muss. Die Länge der Orientierungsphase ist nicht einheitlich, sondern richtet sich nach der Persönlichkeit, dem Entwicklungsstand und den gesamten Lebensumständen des Kindes. So hat das OLG Köln entschieden, dass bei 2 ½ Jahren Nichtstun ein Grenzfall vorliegt (OLG Köln FamRZ 2005, 301
). Schon allein die Nichtaufnahme einer Ausbildung durch Ihren Sohn während einer Dauer von etlichen Jahren lässt den Unterhaltsanspruch entfallen, sodass schon aus diesem Grund keine Verpflichtung mehr besteht. Je älter das Kind beim Schulabschluss ist und je eigenständiger es seine Lebensverhältnisse gestaltet, desto mehr tritt an die Stelle der Elternverantwortung die Eigenverantwortung für den Berufs- und Lebensweg.
Vorliegend kommt nach § 1611 BGB
auch der Tatbestand der Verwirkung des Unterhaltsanspruchs in Betracht. Der Unterhaltsanspruch besteht dann nur in einer Höhe, die der Billigkeit entspricht oder kann auch ganz entfallen, wenn der Unterhaltsberechtigte durch sein sittliches Verhalten bedürftig geworden ist oder er sich vorsätzlich einer schweren Verfehlung gegen den Unterhaltsschuldner oder dessen naher Angehörige schuldig gemacht hat. Als schwere Verfehlungen sind zum Beispiel tiefe Kränkungen, Drohungen, tätliche Angriffe oder auch Denunziationen zum Zwecke der beruflichen oder wirtschaftlichen Schädigung anzusehen. Bedürftigkeit wegen Drogensucht fällt nicht ohne weiteres unter diesen Tatbestand, wird aber dann anzunehmen sein, wenn immer wieder Rückfälle auftreten. Der Unterhaltsanspruch kann dann nicht mehr geltend gemacht werden (FamRZ 1999, 403
).
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort zunächst weiter geholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen,
Marion Deinzer
(Rechtsanwältin)
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Diese Antwort ist vom 27.01.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Vielen Dank. Ich kann also meine geschiedene Frau zur Kindergeldberechtigten gegenüber der Bundesagentur für Arbeit erklären, ohne befürchten zu müssen, dass sie Unterhaltsansprüche für den Sohn an mich stellt? Mit freundlichen Grüssen Ph. Roth
Vielen Dank für Ihre Nachfrage!
Ohne die Vereinbarung zwischen Ihnen und Ihrer Frau zu kennen, können Sie der Berechtigung zum Bezug von Kindergeld zustimmen, wobei ich davon ausgehe, dass wegen seiner Volljährigkeit Ihr Sohn bezugsberechtigt ist und fraglich ist, ob eine solche Vereinbarung dann ohne Beteiligung des Kindes wirksam geschlossen werden kann. Ob dann Unterhaltsansprüche gegen Sie geltend gemacht werden oder nicht, kann natürlich nicht vorher gesagt werden. Sie können aber in jedem Falle einwenden, dass der Unterhaltsanspruch verwirkt ist. Das Kindergeld wird im Übrigen in voller Höhe auf den Unterhaltsbedarf des Volljährigen angerecht. Zudem müsste die Ansprüche allein Ihr Sohn geltend machen, da er volljährig ist.
Mit freundlichen Grüßen,
Marion Deinzer
(Rechtsanwältin)