Sehr geehrter Fragesteller,
gern beantworte ich Ihre Frage unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie des Einsatzes wie folgt:
Bei den von Ihnen gemeinten Kosten für die Erstausstattung für die Ausbildung und die Monatskarte handelt es sich um Fragestellungen des Sonder- und Mehrbedarfes.
Dabei muss sich immer die Frage gestellt werden, ob die anfallenden Kosten bereits mit den laufenden Unterhaltszahlungen abgegolten sind oder nicht. Gem. § 1610 Abs. II BGB
beinhaltet der Unterhaltsanspruch neben dem gewöhnlichen Bedarf auch sogenannten Sonderbedarf. Das sind Kosten, welche unvorhersehbar und plötzlich auftreten.
Hierunter fallen regelmäßig auch Kosten einer Erstausstattung für die beginnende Lehrlingszeit. (OLG Oldenburg v. 27.4.1999 – 11 WF 161/98
, OLG Report Oldenburg 1999, 287 =
FamRZ 1999, 1685
) Umstritten ist diese Frage allerdings schon. So kann sich der Vater auch auf den Standpunkt stellen, jene kosten sind nicht unvorhersehbar gewesen und außerdem vom Regelbedarf umfasst.
Hier ist gute Argumentation gefragt. Zu beachten ist zudem, dass jene Kosten des Sonderbedarfes nach § 1610 Abs. III Satz 1 BGB
von beiden Elternteilen anteilig zu leisten sind.
Die Kosten der Monatskarte könnten einen Mehrbedarf darstellen – also einen während eines langen Zeitraumes regelmäßig anfallenden Bedarf, welcher die üblichen Kosten übersteigt.
Die Kosten des Mehrbedarfes können bedarfserhöhend angesetzt werden, wenn die kostenverursachende Maßnahme sachlich begründet ist oder beide Elternteile mit ihr einverstanden sind.
Insofern wäre es die einfache Variante, sich mit dem Vater auf die Notwendigkeit der Monatskarte zu einigen.
Anderenfalls lässt sich die Notwendigkeit auch sachlich begründen.
Hier gilt wiederum das Prinzip der hälftigen Teilung der Kosten zwischen den Eltern.
Eine andere Variante für das Kind wäre es, anstelle des Regelunterhaltes einen Individualunterhalt zu fordern. Dann würde der Unterhalt vom Gericht bei eingelegter Abänderungsklage individuell nach den Bedürfnissen festgestellt werden. Denn Fakt ist, dass sich der Bedarf an Unterhalt bei Kindern, welche noch keine eigene Lebensstellung aufbauen konnten, nach den Verhältnissen der Eltern richtet. Ist bei den Eltern ein hoher Bedarf festzustellen, so wirkt sich dies auch erhöhend auf den Bedarf der Kinder aus.
Sodann wäre die Erhöhung des Bedarfes gegenüber dem Regelunterhalt wahrscheinlich.
Ansonsten ist der Weg über das oben genannte zu gehen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meinen Ausführungen weiterhalfen.
An dieser Stelle sei der Hinweis erlaubt, dass diese Internetplattform eine eingehende, rechtliche Beratung nicht ersetzen kann, sondern vielmehr der ersten rechtlichen Orientierung dienen soll.
Das Hinzufügen oder Weglassen von Informationen kann das Ergebnis der juristischen Bewertung beeinflussen und sogar zu einem völlig gegensätzlichen Ergebnis führen.
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Diese Antwort ist vom 25.08.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Sehr geehrter Herr Drewelow,
dass zu Anfang der Ausbildung gleich 5 Kittel und Hosen !gebraucht werden, hat meine Tochter erst jetzt nach Zusendung des Ausbildungsvertrages erfahren. Insofern sind dies doch Kosten, die unverhersehbar waren, oder?
Weitere Kosten für mehr Arbeitskleidung würde ich dann nach Bedarf alleine tragen.
Ihr angegebenes Urteil bezieht sich auf eine Erstlingsausstattung für Babys, kann man dies Urteil wirklich für Lehrlinge übertragen?
Kosten für eine Monatskarte als bisherige Schülerin habe ich bisher alleine vom Unterhalt getragen. Nun werden die Kosten der Monatskarte aber höher ausfallen, da es mehr Tarifzonen sind. Kann man dies als Begründung angeben?
Vielen Dank.
Sehr geehrte Fragestellerin,
die Anschaffung der Kittel und Hosen in dem Umfang ist indes Sonderbedarf im Sinne der Definition.
Das angeführte Urteil bezieht sich zwar auf Babyerstausstettung - aber von den Voraussetzungen und Aussagen ist es sehr wohl übertragbar.
Die Begründung mit den Tarifzonen ist gut - zudem könnten Sie noch anführen, dass es keine passendere nähere Ausbildung für Ihre Tochter gab - mithin war dies die einzige und kostengünstigste Möglichkeit für Ihre Tochter.
mit freundlichen Grüßen
RA Drewelow