Sehr geehrter Ratsuchender,
das Jugendamt kann nicht verlangen, dass Sie das Haus verkaufen. Letztendlich würden Sie aufgrund der Finanzierung von dem möglichen Verkaufserlös aller Voraussicht nach sowieso keinen Euro bekommen, da bei einem Verkauf der Verkaufserlös zunächst an die Finanzierungsinstitute ausgezahlt wird.
Da Sie aber einem minderjährigen Kind zum Unterhalt verpflichtet sind, werden ihnen die monatlichen Belastungen für das Haus nicht einkommensmindernd angerechnet. Sie werden also unterhaltsrechtlich so behandelt, als wenn es die Belastungen nicht gibt.
Der Sohn ist im Falle Ihres Ablebens Ihr Erbe, natürlich begrenzt auf Ihren 50%igen Anteil. Sonstige Ansprüche hat Ihr Sohn auf das Haus nicht.
Sie sollten, wenn Sie dieses nicht möchten, ein Testamnt errichten, in welchem Sie eine andere Person als Ihren Erben einsetzen. Ihr Sohn würde dann zwar noch einen Pflichteilsanspruch haben, aber eben nicht alleiniger Erbe Ihres Anteils sein. Unter besonderen Voraussetzungen kann auch dieser Pflichtteilsanspruch ausgeschlossen werden.
Ob dieses in Ihrem Fall zutreffen könnte, kann jedoch nur nach eingehender Prüfung beurteilt werden. Gerne können Sie sich diesbezüglich mit mir in Verbindung setzen. In einem Gespräch könnte auch die mögliche Ausgestaltung eines Testamentes erörtert werden.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle
Antwort
vonRechtsanwalt Thomas Bohle
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Das heißt,daß nur mein monatlichen Einkommen weiterhin berüchsichtigt werden und meine Freundin wird keine Nachteile haben?
Vielen Dank für ihre Antwort.
Gerne werde ich mich,wenn es soweit ist,mit ihnen in Verbindung setzen,weil ich auch aus Oldenburg komme.
Sehr geehrter Ratsuchender,
bei einer Unterhaltsberechnung wird nur Ihr Einkommen berücksichtigt.
Ihre Freundin wird nicht berücksichtigt. Sie muss auf auch nicht für den Unterhalt Ihres Sohnes aufkommen oder dazu beitragen.
Nur in wenigen Ausnahmefällen könnte eine Herabsetzung Ihres Selbstbehaltes in Betracht kommen, wenn Ihre Freundin in guten finanziellen Verhältnisses lebt und Sie übergebührend unterstützt.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle