Sehr geehrter Ratsuchender,
ausgehend von dem genannten Einkommen, besteht zur Zeit eine Unterhaltsverpflichtung gegenüber der unehelichen Tochter in Höhe von 100,00 EUR.
Zu diesem Ergebnis kommt man aufgrund einer soganntenten Mangelfallberechnung, da Ihr Einkommen nicht ausreicht, um den vollen Unterhalt für Ihre drei Kinder und Ihre Ehefrau zu zahlen.
Es besteht der sogannte Selbstbehalt in Höhe von 890,00 EUR. Dieser Betrag hat Ihnen zu verbleiben, nachdem alle Unterhaltsberechtigten berücksichtigt worden sind.
Da Ihnen dieser Betrag nicht mehr zur Verfügung steht, wenn man den Unterhaltsbedarf aller Berechtigten zusammenrechnet, ist die genannte Mangelfallberechnung durchzuführen.
Die Unterhaltszahlung an Ihre nichteheliche Tochter wird sich aber ändern, wenn diese eine Ausbildung beginnt und Ausbildungsvergütung erhält. Eine Ausbildungsvergütung ist anzurechnen. Daher muss dann eine neue Berechnung vorgenommen werden.
Grundsätzlich wäre auch die Kindesmutter gehalten, anteilig zum Unterhalt der Tochter beizutragen. Da diese aber zur Zeit keiner Erwerbstätigkeit nachgeht, kommt auch eine anteilige Zahlung nicht in Betracht.
Sie sollten hier eine genaue Unterhaltsberechnung an Hand Ihrers genauen Einkommens und gegebenenfalls vorliegender anrechenbarer Schulden unbedingt durch einen Rechtsanwalt durchführen lassen.
Wegen der Kosten können zu vorab bei dem für Sie zuständigen Amtsgericht Beratungshilfe beantragen. Mit dem Berechtigungsschein können Sie dann einen Rechtsanwalt aufsuchen, der die genaue Berechnung durchführt.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle