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Diese Antwort ist vom 25.07.2006 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Frage, die ich wie folgt beantworte:
Ihr behindertes Kind bleibt zeitlebens auf die - finanzielle - Hilfe Dritter, insbesondere seiner Eltern angewiesen, da es nicht wie ein gesundes Kind in der Lage ist, mit dem Abschluss einer Ausbildung eine eigene Lebensstellung zu erlangen, sprich: wirstschaftlich auf eigenene Beinen zu stehen. Der Unterhaltsanspruch gegen Sie als Vater des Kindes erlischt also nicht. Dabei spielt es keine Rolle, ob das Kind im RAhmen einer bestehenden Ehe geboren wurde oder nicht.
Vollendetes Lebensjahr bedeutet z.B.: bei einem Jugendlichen, der um 12.10.1990 geboren wurde, ist sein 16. Lebensjahr mit Ablauf des 11.10. 2006 also am 12.10.2006 um 24 / 0 Uhr vollendet.
Mit freundlichen Grüßen
Ulrike Fürstenberg
Rechtsanwältin
www.ra-fuerstenberg.de
Rückfrage vom Fragesteller
28.07.2006 | 08:35
Hallo,
verstehe ich das richtig, ich muß im Gegensatz zu einem "normalen Unterhaltskind" und zu anderen Vätern mein Leben lang für das Kind Unterhalt zahlen? Wo ist hier der Grundsatz der Gleichberechtigung.
Der Staat sorgt auch nicht ab einem definierten Zeitraum? Zumal das Kind sich in einem Heim aufhält.
Danke im Voraus.
M12.
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
28.07.2006 | 09:02
Sehr geehrter Fragesteller,
auch der Unterhaltsanspruch eines volljährigen "gesunden" Kindes kann wieder aufleben, z.B. wenn es nach Ausbildung trotz intensiver Bemühungen keinen Arbeitsplatz findet. Wenn sich Ihr Kind in einem Heim befindet, ist der Kostenbeitrag der Eltern in der Regel sehr gering. Insofern sind Eltern behinderter Kinder "besser dran" als Eltern gesunder Kinder, die weiter vollen Unterhalt zahlen müssen.
Ich rate Ihnen, eine Auskunft zu erbitten, um zu erfahren, wieviel der Staat für Ihr Kind in dem Heim zahlt. Sollte die Auskunft nicht freiwillig gewährt werden, sollten Sie mit anwaltlicher Hilfe eine Auskunftsklage erheben. Sollte gegen Sie ein Unterhaltstitel (z.B. Urteil, Vergleich, Jugendamtsurkunde) vorliegen, aus dem der Unterhaltsanspruch gegen Sie vollstreckt werden könnte, sollten Sie dagegen - ebenfalls mit anwaltlicher Hilfe - Abänderungsklage erheben, um eine Herabsetzung des Kindesunterhalts zu erreichen.
Mit freundlichen Grüßen
Ulrike Fürstenberg
Rechtsanwältin