Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:
Die Frage, wann eine Verpflichtung zur ungefragten Information über ein höheres Einkommen besteht, ist in der Rechtsrpechung höchst umstritten.
Da bei Ihnen aber bisher eine Mangelfallberechnung vorgenommen wurde, spricht viel dafür, dass Sie Ihre erhöhte Leistungsfähigkeit anzeigen mussten. Möglicherweise ist eine solche Verpflichtung auch ausdrücklich im bisherigen Vergleich festgeschrieben, dies wäre nicht ungewöhnlich. Nachdem Sie das Jugendamt informiert haben, werden Sie der Neuberechnung nicht mehr entgehen können: Sie sind bereits vom Jugendamt zur Auskunftserteilung aufgefordert worden.
Wenn Sie die Aukunft nicht erteilen, wird man Sie vermutlich zeitnah nachweisbar zur Auskunftserteilung auffordern, beispielsweise per Einschreiben. Ein Auskunftsanspruch besteht nicht nur alle zwei Jahre, sondern auch in kürzeren Abständen, wenn die Verhältnisse sich maßgeblich ändern - wie jetzt bei Ihnen.
Sie sollten die Auskunft zügig erteilen, um zu verhindern, dass hier unnötig hohe Rückstände auflaufen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.
Mit freundlichen Grüßen
Anja Holzapfel
-Rechtsanwältin-
-Fachanwältin für Familienrecht-