Ich beantworte Ihre Anfrage auf der Basis des geschilderten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt:
Sie haben während der Zeit, in der das Kind bei Ihnen war, freiwillig den Unterhalt an die Kindesmutter gezahlt in Kenntnis der Tatsache, dass das Kind in dieser Zeit ausschließlich bei Ihnen lebt.
Rückwirkend können Sie diese Zahlungen weder zurückfordern noch mit anderen Zahlungen aufrechnen, dies ergibt sich aus § 814 BGB
.
Hier hätte es einer anderen Vereinbarung mit der Kindesmutter bedurft, und Sie hätten nicht in Kenntnis der Umstände vorbehaltlos weiterzahlen dürfen.
Das Kindergeld steht grundsätzlich demjenigen zu, bei dem das Kind ganz oder überwiegend lebt. Das dürfte ebenfalls die Kindesmutter sein. Eine rückwirkende Änderung des Kindergeldbezuges für diese drei Monate ist nicht möglich.
Was die elterliche Sorge angeht, so regelt dies § 1626 a BGB
recht eindeutig und leider zu Ihrem Nachteil:
"1) Sind die Eltern bei der Geburt des Kindes nicht miteinander verheiratet, so steht ihnen die elterliche Sorge dann gemeinsam zu, wenn sie
1. erklären, dass sie die Sorge gemeinsam übernehmen wollen (Sorgeerklärungen), oder
2.einander heiraten.
(2) Im Übrigen hat die Mutter die elterliche Sorge. "
Ohne die Zustimmung der Mutter ist es daher nicht möglich, das Sorgerecht für Ihre Tochter zugesprochen zu bekommen, zumal das Bundesverfassungsgericht diese Regelung ausdrücklich als verfassungsgemäß eingestuft hat.
Ich bedaure, Ihnen keine besseren Auskünfte erteilen zu können.
Mit freundlichen Grüßen
Reinhard Otto
Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 19.07.2008 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Sehr geehrter Herr Rechtsanwald Otto,
ich danke Ihnen sehr für zwar nicht fröhliche aber schnelle Antwort.
Falls ich noch darf, kann ich noch eine Frage stellen? Wenn es um das Aufenthaltsbestimmungsrecht geht, habe ich überhaupt eine Chance? Ab wievielem Lebensjahr kann ein Kind mitbestimmen, wo es Leben will?
Da nicht zu erwarten steht, dass die Mutter der Änderung des ABR zustimmen wird, und da sie alleine die elterliche Sorge hat, geht eine einseitige Änderung des ABR leider nicht, auch wenn das Kind dies möchte, es müsste verbunden sein mit einem Antrag auf Übertragung der elterlichen Sorge. Wann der ohne Zustimmung der Gegenseite erfolgreich wäre, sagt
§ 1671 Abs. 2 BGB
, wonach das Kindeswohl ausschlaggebend ist.
Kinder werden, je nach Gericht, ab 12 Jahren bei solchen Fragen angehört.
Ob Sie da eine Chance haben, kann ohne ein klärendes Gespräch nicht abschließend beurteilt werden.
Mit freundlichen Grüßen
Reinhard Otto
Rechtsanwalt