Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Zu 1. Im Mangelfall werden grundsätzlich nur die nachgewiesenen Kosten anerkannt und auch diese nur, wenn sie erforderlich sind. Einem gesunden Mann ist es zuzumuten, dass er 8 km mit dem Fahrrad zurück legt. Sie haben tatsächlich Glück, dass der eine Sachbearbeiter noch nicht gemerkt hat, dass die Gerichte die 5% Regel im Mangelfall nicht anwenden. Wenn Sie ein ärztliches Attest bringen, dass Sie nicht Fahrrad fahren können, wird die Monatskarte anerkannt aber korrekter weise nicht früher.
Zu 2. Bei der Geburt des neuen Kindes können Sie eine Neuberechnung des Unterhalts beantragen. Dabei werden die Kosten für das neue Kind berücksichtigt. Denn dieses braucht auch dann Essen, Trinken und Kleidung, wenn Sie mit der Mutter zusammen leben. Die Änderung der Unterhaltsurkunde müssen Sie beantragen, wenn das neue Kind geboren wurde. Die Geburtsurkunde muss vorgelegt werden.
Zu 3. Im Selbstbehalt sind 430 Euro für Kosten der Unterkunft enthalten. Es wird von den Kosten einer angemessenen Wohnung für eine Person und nicht für eine Wohnung für 3 Personen ausgegangen. Wenn Sie mit Ihrer aktuellen Freundin zusammen ziehen, dann muss diese ihre Hälfte der Wohnungskosten selbst tragen. Das führt dann zur Anrechnung eines Wohnvorteils mit der Folge, dass der Selbstbehalt gesenkt wird. Theoretisch ist es möglich den Selbstbehalt zu erhöhen, wenn es für 430 Euro keine Einzimmerwohnung gibt, aber nicht, wenn Sie eine große Wohnung für sich, die Freundin und das neue Kind mieten und anschließend überrascht feststellen, dass diese größere Wohnung auch höhere Kosten verursacht.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Bernhard Müller
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Rechtsanwalt Bernhard Müller
Sehr geehrter Herr Müller,
ich würde gerne nachhaken.
Zu 1. Muss ich den Sachbearbeiter darauf hinweisen dass er falsch rechnet mit den 5 Prozent? Ich möchte nicht wenn es diesem auffällt rückwirkend mehr zahlen oder muss ich das nicht es ist ja sein verschulden?
Zu 3. Meine Freundin hat auch noch ein Kind aus einer früheren Beziehung. Wir sind dann also zu viert wenn wir zusammenziehen. Wie entgehe ich der Gefahr dass es bei mir zu keiner Anrechnung eines Wohnvorteils führt. Wohnkosten 860,- Euro weil sich dann jeder Hälfte beteiligt und ich so auf die 430,- Euro wieder komme sodass mir mein Selbstbehalt nicht gekürzt werden kann? Ist mein Denkansatz richtig?
Wünsche Ihnen einen schönen Tag.
Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Nachfrage beantworte ich wie folgt:
Zu 1. Nein Sie müssen den Sachbearbeiter nicht darauf hinweisen. Der hat das gelernt und muss selber wissen, was er macht. Die Anfechtung von Titel und Berechnung wäre die Aufgabe der Mutter. Diese hat jedenfalls, wenn eine korrekte Rechtsbehelfsbelehrung erfolgte, nur einen Monat Zeit.
Zu 3. 860 Euro Miete bei 2 erwachsenen ergibt für jeden einen Anteil von 430 Euro an den Kosten. In dem Fall wird kein Wohnvorteil berechnet. Dass wäre nur, wenn die Wohnung weniger als 860 Euro kosten würde. Sie können aber auch Ihren Selbstbehalt nicht erhöhen. Für das Kind, dass Ihre Freundin aus einer früheren Beziehung mitgebracht hat, ist nur der Vater dieses Kindes unterhaltspflichtig. Bei der Berechnung des von Ihnen zu zahlenden Unterhalts wird dieses Kind nicht berücksichtigt.
Mit freundlichen Grüßen