Sehr geehrter Fragesteller,
die Unterhaltsregelung nach der Düsseldorfer Tabelle lautet folgendermaßen:
Der angemessene Gesamtunterhaltsbedarf eines Studierenden, der nicht bei seinen Eltern oder einem Elternteil wohnt, beträgt in der Regel monatlich 640 EUR. Hierin sind bis 270 EUR für Unterkunft einschließlich umlagefähiger Nebenkosten und Heizung (Warmmiete) enthalten.
Einkommen des Kindes (z.B. BaFöG, Kindergeld) sind auf den Gesamtbedarf anzurechen. Der Unterhaltsberechtigte ist verpflichtet, mögliche Einkünfte zu erzielen, also z.B. einen entsprechende Anträge zu stellen.
Beide Eltern sind barunterhaltspflichtig und zwar anteilig, ihrer jeweiligen Leistungsfähigkeit entsprechend. Beide Elternteile sind zur Auskunft verpflichtet, um den Unterhaltsanspruch berechnen zu können.
Der angemessene Eigenbedarf des erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen beträgt in der Regel mindestens monatlich 1.100 EUR. Darin ist eine Warmmiete bis 450 EUR enthalten. Das Nettoeinkommen ist um berufsbedingte Aufwendung zu bereinigen. Ohne besonderen Nachweis erfolgt eine Bereinigung um 5%, mindestens 50,00 EUR.
Die Düsseldorfer Tabelle hat aber keine Gesetzeskraft, sie ist lediglich eine Richtlinie. So kann z.B. ein höherer Gesamtbedarf des Unterhaltsberechtigten nachgewiesen werden. Ebenso können evt. neben den beruflichen Aufwendungen z.B. Schuldzinsen oder höhere Wohnkosten in Abzug gebracht werden.
Diese Darstellung kann und soll nur eine erste Orientierung bieten. Im Streitfall sollten Sie einen Rechtsanwalt mit der konkreten Unterhaltsberechnung unter Berücksichtigung des besonderen Einzelfalles beauftragen.
Mit freundlichem Gruss
RAin Lausch
14. Februar 2008
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14:30
Antwort
vonRechtsanwältin Gabriele Lausch
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