Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich aufgrund Ihrer Angaben und der Höhe Ihres Einsatzes wie folgt beantworte.
Die Voraussetzungen für den steuerlichen Abzug von Unterhaltszahlungen als außergewöhnliche Belastungen sind gem. § 33a Abs. 1 EStG
die Bedürftigkeit des Unterhaltsempfängers und eine gesetzliche Unterhaltspflicht des Leistenden gegenüber dem Unterhaltsempfänger. Diese Voraussetzungen mögen gegeben sein. Darüber hinaus ist aber für die Anerkennung der Unterhaltsleistungen als außergewöhnliche Belastungen Voraussetzung, dass weder der Steuerpflichtige noch eine andere Person Anspruch auf einen Freibertrag nach § 32 Abs. 6 EStG
oder auf Kindergeld für die unterhaltene Person hat.
Vorliegend ist davon auszugehen, dass die Kindsmutter Anspruch auf Kindergeld bzw. auf einen Freibetrag nach § 32 Abs. 6 EStG
hat – hierunter fallen auch der Anspruch auf nach ausländischem Recht gezahlten kindergeldähnlichen Leistungen, sodass auch eine in Norwegen gezahlte kindergeldähnliche Leistung die Abzugsfähigkeit von Unterhaltszahlungen als außergewöhnliche Belastung entfallen lässt. Maßgeblich für die Beurteilung der Abzugsfähigkeit der Unterhaltsleistungen als außergewöhnliche Belastungen nach § 33a EStG
ist also nicht, ob tatsächlich an jemandem Kindergeld gezahlt worden ist, sondern ob ein Anspruch auf Kindergeld besteht.
Sollten jedoch weder Sie noch eine andere Person Anspruch auf Kindergeld bzw. des Freibetrages nach § 32 Abs. 6 EStG
hinsichtlich Ihres Kindes haben, so gilt es die Ablehnung der Unterhaltszahlung als außergewöhnliche Belastung durch das Finanzamt mittels eines Einspruchs des Bescheids überprüfen zu lassen. Sehr gerne stehe ich Ihnen hierfür zur Verfügung.
Ich hoffe, dass ich Ihnen in Ihrer Angelegenheit weiterhelfen konnte. Bei Unklarheiten verweise ich auf die kostenlose Nachfrageoption.
Mit freundlichen Grüßen
Manfred A. Binder
Rechtsanwalt
info@ra-manfredbinder.de
Ich darf schließlich noch auf Folgendes hinweisen:
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, so dass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann.
Achtung Archiv
Diese Antwort ist vom 11.08.2008 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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