Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne wie folgt beantworten darf:
Mit Eintritt der Volljährigkeit sind beide Elternteile, entsprechend ihrem Einkommen, barunterhaltspflichtig - das gilt auch, wenn das Kind noch bei einem Elternteil lebt.
Es ist also nicht korrekt, dass Sie alle Kosten tragen.
Bei der Berechnung des zu berücksichtigen Einkommens der Elternteile bleibt Ihr Einkommen als Stiefvater außen vor - allerdings hat Ihre Frau gegen Sie einen Unterhaltsanspruch, der als ihr eigenes Einkommen anzusetzen sein wird.
Eine konkrete Unterhaltsberechnung setzt aber voraus, dass das Einkommen des Kindesvaters bekannt ist.
Unterhaltspflichtig ist Ihre Frau zudem nur, solange sich die Tochter in einer Ausbildung befindet und diese zielstrebig verfolgt - da sie die Ausbildung abgebrochen hat, dürfte die Unterhaltsverpflichtung also generell zweifelhaft sein. Das müsste aber konkret geprüft werden.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben und stehe Ihnen für Rückfragen oder eine Vertretung selbstverständlich gerne zur Verfügung.
Bitte kontaktieren Sie mich dazu entweder per E-Mail an <info@rechtsanwalt-schwartmann.de> oder telefonisch unter 0221-355 9205.
Mit freundlichen Grüßen
A. Schwartmann
Rechtsanwalt