Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Anfrage, welche ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes im Rahmen einer ersten rechtlichen Einschätzung wie folgt beantworte:
Frage 1:
"Da meinem Mann nur die Hälfte und mir die andere Hälfte des Eigentums gehören, müssten ihm dann nicht nur die Hälfte vom Wohnvorteil-400€ angerechnet werden?"
Der Wohnvorteil entspricht in etwa dem geschätzten Mietzins, den Sie für die Anmietung einer gleichwertigen Wohnung entrichten müssten.
Die volle Anrechnung ist unabhängig von den konkreten Eigentumsverhältnissen korrekt, da nach den für Hamburg geltenden Unterhaltsrichtlinien des Oberlandesgerichts vom vollen Mietwert auszugehen ist.
Dies ist auch in der Sache richtig, da Sie als verheiratetes Ehepaar den Wohnvorteil insgesamt nutzen und sich dieser schlecht aufteilen lässt.
Im Übrigen wäre eine Aufteilung in Ihrem Fall für die Frage des Elternunterhalts auch höchst ungünstig, da man Ihnen den halbierten Wohnvorteil als eigenes Einkommen zuschlagen würde.
Die volle Anrechnung des Wohnvorteils ist daher korrekt.
Frage 2:
"Ferner hat man keine 5% Altersvorsorge zugrunde gelegt, die vom Nettoeinkommen abgezogen werden müssten."
Bei Ihrem Mann beruht die Nichtanrechnung offenbar darauf, dass er Rentner ist und bei Ihnen darauf, dass Sie über kein eigenes Einkommen verfügen.
Bei Ihrem Mann dürfte diese Vorgehensweise korrekt sein, da der 5 % Abzug für Erwerbstätige nur bis zum Renteneintritt gewährt wird. Würde man hier eine "Altersvorsorge in der Altersvorsorge" einkommensmindernd zulassen, käme es zu einer Doppelanrechnung bzw. Anrechnung über die nach der Rechtsprechung zugebilligten 5 %.
Eine Ausnahme würde dann gelten, wenn Ihr Mann vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze in den Ruhestand getreten ist. Dann könnte man vielleicht unter Hinweis auf das BGH Urteil vom 28.07.2010 - XII ZR 140/07
- die dort genannten Argumente fruchtbar machen.
Bei Ihnen als haushaltsführende Ehefrau stellt sich natürlich besonders die Frage einer zusätzlichen Absicherung für das Alter.
Das Problem wird hier nur sein, dass Sie die Altersvorsorge nicht aus eigenen Einkünften bedienen, sondern die Ausgaben dafür aus dem Taschengeldanspruch gegen Ihren Ehegatten bestritten werden.
Denn seit dem BGH Urteil vom 15.10.2003 – XII ZR 122/00
- ist höchstrichterlich geklärt, dass der Taschengeldanspruch grundsätzlich für Elternunterhalt eingesetzt werden muss, soweit es nicht zur Deckung des angemessenen Bedarfs des Unterhaltspflichtigen benötigt werde.
Anhand Ihrer Einkommensverhältnisse wird man schwerlich dagegen argumentieren können. Auch der - sicherlich spitzfindige - Hinweis auf die Unterschreitung des Sozialsatzes beim Taschengeld führt zu keiner anderen Bewertung, weil Ihnen unter Berücksichtigung Ihres Familieneinkommens die Berufung auf den Sozialsatz verwehrt bleiben muss.
Die mittelbare Haftung Ihres Ehemannes für den Unterhalt der Schwiegermutter wird im Ergebnis als rechtmäßig angesehen.
Der Taschengeldanspruch ist auch nur mit 50 % in Ansatz gebracht worden, was nicht zu beanstanden ist.
Im Ergebnis lässt sich daher festhalten, dass die Nichtanrechnung der 5 % Altersvorsorgebeträge sowohl bei Ihrem Ehemann als auch bei ihnen im Ergebnis korrekt sind.
Ich bedauere Ihnen kein besseres Ergebnis mitteilen zu können.
Bedenken Sie bitte, dass jede Ergänzung des Sachverhalts zu einer veränderten rechtlichen Beurteilung führen kann.
Ich stehe Ihnen im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion sowie gegebenenfalls für eine weitere Interessenwahrnehmung gern zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Raphael Fork
-Rechtsanwalt-
Achtung Archiv
Diese Antwort ist vom 02.02.2012 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Jetzt eine neue Frage stellen
Diese Antwort ist vom 02.02.2012 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Jetzt eine neue Frage stellen
02.02.2012
|
13:05
Antwort
vonRechtsanwalt Raphael Fork
Wambeler Str. 33
44145 Dortmund
Tel: 0231 / 13 7534 22
Web: http://ra-fork.de
E-Mail:
Rechtsanwalt Raphael Fork