Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
In der Sache nehme ich Stellung wie folgt:
Zunächst möchte ich voranschicken, dass minderjährige Kinder ihren Unterhaltsanspruch durch Fehlverhalten gegenüber dem Unterhaltspflichtigen nicht verwirken können.
Also soweit Ihre Tochter minderjährig ist und den Kontakt mit Ihnen vermeidet, ist dies für die Frage des Unterhalts ohne Belang (dies ändert sich, wenn das Kind volljährig wird).
Nun zur Frage der Ausbildung oder dem Abbruch derselbigen.
Grundsätzlich wird auch hier das minderjährige Kind großzügig behandelt,soweit es eine Ausbildung aufnimmt oder eine Ausbildung abbricht. Das bedeutet für Sie, dass wenn Ihre Tochter eine Ausbildung abbricht, so wird ihr eine Orientierungsphase zuzubilligen sein, sich einen neuen Arbeitsplatz zu suchen. In Anlehnung an eine Entscheidung des OLG Hamm nehme ich hier einen Zeitraum von 3 Monaten als Orientierungsphase.
Sollte Ihre Tochter nach dieser Phase weder eine Ausbildung noch eine berufsfördernde Maßnahme aufnehmen, so ist ihr nach Ansicht des OLG Rostock (FamRZ 2007,1723) eine Halbtagstätigkeit zumutbar.
Ich rate Ihnen daher folgendes:
Dagegen, dass Ihre minderjährige Tochter den Kontakt zu Ihnen meidet können Sie unterhaltsrechtlich nichts machen. Dies ist eine Frage des Umgangsrechts. Auch in einem umgangsrechtlichen Verfahren kann gegen den Willen der 17jährigen nichts mehr erreicht werden.
Sie sollten daher den vereinbarten Unterhalt zunächst für 3 Monate bezahlen. Nach Ablauf dieser Frist schreiben Sie die Kindsmutter an (sofern das Kind dann noch minderjährig ist) und forden zur Auskunft auf, ob das Kind eine Ausbildung aufgenommen hat. Erklären Sie dann zugleich, dass es für Ihre Tochter dann zumutbar wäre eine Halbtagstätigkeit aufzunehmen und Sie den Unterhalt entsprechend kürzen würden, sollte keine weiter Ausbildung aufgenommen worden sein.
Soweit Ihrer Tochter volljährig wird und keine Ausbildung absolviert oder anstrebt, sollten Sie die Unterhaltszahlung einstellen.
Ich hoffe Ihnen mit meinen Ausführungen einen ersten Überblick verschafft zu haben und verbleibe
Mit freundlichen Grüßen
Hans-Georg Schiessl
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht
Diese Antwort ist vom 27.09.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Vielen Dank für die Auskunft.
Ähnliches hatte ich bereits geahnt. Sie rieten mir die Unterhaltszahlung ggf. einzustellen wenn die Tochter bei Volljährigkeit weiterhin keine Ausbildungsmaßnahme angestrebt hat. Weiter verweisen Sie darauf das nach ca. 3 Monaten ein Halbtagstätigkeit zumutbar wäre. Daraus ergibt sich für mich folgende Nachfrage...
Was tun wenn sie nach 3 Monaten noch immer nichts tut? Kann sie dazu verpflichtet werden? Und falls sie eine Halbtagstätigkeit aufnimmt, kann dann das Einkommen gegengerechnet werden?
Zur Einstellung der Unterhaltszahlung im schlimmsten Falle, bleibt für mich der fade Beigeschmack das dann der Unterhalt gepfändet werden kann wenn ich einfach die Zahlung einstelle. Ist es nicht so das man den Unterhalt nicht einfach einstellen darf, sondern das dies jedes mal einer gerichtlichen Absegnung bedarf??
Herzlichen Dank für Ihre Antwort.
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Nachfrage:
Zur Aufnahme einer Tätigkeit kann Ihre Tochter direkt nicht verpflichtet werden. Soweit Ihre Tochter keine Halbtagstätigkeit aufnimmt, wird Ihr das Einkommen fiktiv angerechnet. Das bedeutet, sie wird so behandelt, als würde sie arbeiten. Ihr wird also das bei einer Halbtagstätigkeit erzielbare Einkommen zur Hälfte (Minderjährig) auf den Unterhaltsbedarf angerechnet.
Soweit die Kindsmutter auf der Zahlung des Unterhalts dennoch besteht müssen Sie den Unterhaltsvergleich durch eine Abänderungsklage entsprechend abändern.
Je nach dem, ob der Titel (Vergleich) nur bis zum 18. Geburtstag oder auch darüber hinaus gilt wird auch eine Abänderungsklage nach dem 18. Geburtstag in Betracht kommen.
Gilt der geschlossene Vergleich jedoch nur für das Minderjährige Kind, so endet die Wirksamkeit des Titels mit dem 18. Geburtstag und Sie können, bei Entfallen der Unterhaltspflicht (Ausbildung) die Zahlungen auch ohne gerichtliches Verfahren einstellen.
Ich hoffe Ihnen mit meinen Ausführungen einen ersten Überblick verschafft zu haben und verbleibe
Mit freundlichen Grüßen
Hans-Georg Schiessl
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht