Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Fragen aufgrund des dargelegten Sachverhalts wie folgt:
Frage 1:
Die Höhe des Unterhalts bemisst sich grundsätzlich nach ihren Einkünften, zum andern aber auch der Berücksichtigung von geringeren Lebenshaltungskosten, geringeren Lohnniveau und niedrigeren sozialen Gefüge in Spanien. Sie können daher davon ausgehen, dass der Unterhalt etwa 80 % des deutschen Unterhalts betragen könnte. Tabellen hierfür, wie die Düsseldorfer Tabelle, gibt es in Spanien nicht.
Frage 2:
Die Mutter Ihres Kindes kann auf Unterhalt verzichten und dies ist auch dann wirksam, wenn es vor einer zuständigen Behörde oder einem Notar geschieht. Eine solche notarielle Vereinbarung könnte in Spanien abgeschlossen werden und von Ihnen bei einem deutschen Notar genehmigt werden. Dann müssten sie nicht gesondert nach Spanien reisen, sondern könnten dies von hier aus erledigen. Auch vor dem spanischen Konsulat in Deutschland könnten sie gegebenenfalls notwendige Erklärungen beurkunden lassen.
Frage 3:
Auch in Spanien gibt es ein Verfahren zur Erwirkung eines Unterhaltstitels. Sofern sie dort nicht vertreten sind, würde der Titel allein nach dem Antrag der Mutter erlassen werden und könnte nach den entsprechenden zwischenstaatlichen Vereinbarungen mit Spanien auch in Deutschland vollstreckt werden. Mindestens von dem Zeitpunkt ab, zu welchem die Mutter des Kindes Unterhalt fordert, müssten sie einen solchen gegebenenfalls auch nachzahlen.
Da die Einzelheiten relativ kompliziert sind, rate ich Ihnen, wenn ihre biologische Vaterschaft festgestellt wurde, einen deutschen Kollegen zu beauftragen, der engen Kontakt zu spanischen Anwälten hat oder mit diesen kooperiert.
Einen ersten Überblick über die bestehende Rechtslage hoffe ich gegeben und Ihnen damit weitergeholfen zu haben. Über eine positive Bewertung würde ich mich in jedem Fall freuen.
Sofern Sie weitere Hilfestellung benötigen, können Sie sich gerne an mich wenden.
Mit freundlichem Gruß
Michael J. Zürn
Rechtsanwalt
Tel.: 08054 – 9233
Fax.: 08054 – 9234
E-Mail: ra.zuern@gmail.com
Diese Antwort ist vom 04.12.2011 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Hallo Herr Zürn,
herzlichen Dank für die schnelle und ausführliche Auskunft.
Nur eine Nachfrage das ich es auch unmissverständlich verstanden haben. In Ihrem Absatz "Frage 1" steht, dass sich die Höhe des Unterhaltes nach "ihren" Einkünften richtet. Sind damit meine oder Ihre gemeint? Bin ich ausschließlich dem Kind zum Unterhalt verpflichtet oder auch der Mutter? Kann man somit sagen das ich beispielsweise statt 200 Euro (gemäß D. Tabelle) nur ca. 160 Euro zahlen müsste? Also keine weiteren Kosten wie Krankenversicherung oder etwaiger Verdienstausfall der Mutter auf mich zukämen?
Sie kann also nur Unterhalt ab dem Zeitpunkt fordern, an dem sie ihn erstmalig beantragt? Das kann sie aber erst sobald ich das Kind offziell anerkannt habe, oder? Sollte das beispielsweise erst ab Februar 2012 sein, dann auch erst ab dem Monat?
Letzte Nachfrage:
Ich muss zur Kindesanerkennung nicht persönlich in Spanien erscheinen, sondern kann das ganz sicher auch von hier.
Habe ich das alles richtig verstanden? :)
Nochmals vielen Dank und selbstverständlich werde ich sie positiv bewerten.
Sehr geehrter Fragesteller,
besten Dank für Ihre Nachfrage, die ich wie folgt beantworte:
Es sind natürlich Ihre Einkünfte als Beamter gemeint. Auch die Mutter ist verpflichtet, soweit sie leistungsfähig ist. In der Unterhaltszahlung ist alles abgegolten, also auch Krankenversicherung etc.
Unterhalt kann von Ihnen auch gefordert werden, sofern die Anerkennung noch nicht erfolgt oder nicht festgestellt ist.
Erklärungen können Sie anstatt bei einer spanischen Behörde regelmässig auch beim Konsulat abgeben. Eine Ausnahme von dieser Regel sehe ich hier nicht. Verbindlich kann Ihnen dies allerdings nur das Konsulat selbst zusagen.
Ich hoffe, ich habe damit Ihre Nachfrage beantworten können und würde mich über eine gute Bewertung freuen, andernfalls müssten Sie sich einfach nochmals melden.
Mit freundlichem Gruß
Michael J. Zürn
Rechtsanwalt
Tel.: 08054 – 9233
Fax.: 08054 – 9234
E-Mail: ra.zuern@gmail.com