Sehr geehrter Fragestellerin,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Nach Ihrer Darstellung lebt das Kind zu gleichen Teilen bei Vater und Mutter. Das bedeutet, dass ein "echtes Wechselmodell" gelebt wird.
Grundsätzlich hat ein 12-jähriges Kind nach der Düsseldorfer Tabelle (3. Altersstufe) in der 1. Einkommensgruppe einen Mindestunterhaltsanspruch/ Bedarf in Höhe von 450,00€ gegen den nicht betreuenden Elternteil, wobei hier das hälftige Kindergeld noch anzurechnen ist.
In diesem Fall, bei gelebtem Wechselmodell, kommt eine Barunterhaltspflicht beider Elternteile in Betracht , da diese sich die Betreuung teilen. Allerdings nur dann, wenn eine nahezu gleichwertige Aufteilung der Betreuungsanteile vorliegt, so BGH, FamRZ 2007, 707
; BGH, FamRZ 2006, 1015
).
Berechnet wird der Bedarf des Kindes in solchen Fällen nach dem zusammengerechneten Einkommen der Elternteile, wobei etwaige Mehrkosten des Wechselmodells ( Zimmer in 2 Wohnungen; Fahrtkosten, etc.) zu berücksichtigen sind.
Die Barunterhaltspflicht der Elternteile erfolgt dann anteilig.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwältin Wibke Türk
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Rechtsanwältin Wibke Türk
Sehr geehrte Frau Türk,
vielen Dank für Ihre Antwort. Bei den von Ihnen angegebenen links der Gerichtsurteile konnte ich folgendes nachlesen:
"Diese Aufteilung von Bar- und Betreuungsunterhalt ist so lange nicht in Frage zu stellen, wie das deutliche Schwergewicht der Betreuung bei einem Elternteil liegt, dieser mithin die Hauptverantwortung für ein Kind trägt.
Solange der andere Elternteil die Hauptverantwortung für ein Kind trägt, muss es dabei bleiben, dass er seine Unterhaltspflicht durch die Pflege und Erziehung des Kindes erfüllt."
Soweit ich verstehe, ist also die Mutter von einer Zahlung befreit, da sie die Hauptverantwortung für das Kind trägt. In welchem Maße wäre dann der Vater zahlungspflichtig?
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrte Fragestellerin,
ich hatte Ihre Informationen so verstanden, dass die Kinderbetreuung durch das wechselnde Wohnen hälftig aufgeteilt ist.
Lebt das Kind mehr bei der Mutter, ist diese von der Barunterhaltspflicht befreit.
Der Vater müsste dann den vollen, dem Kind nach DDT und dem einkommensrelevanten Einkommen zustehenden Barunterhalt zahlen, abzüglich des hälftigen Kindergeldes.
Ich hoffe, Ihre Nachfrage beantwortet zu haben.
Mit freundlichen Grüßen