Guten Tag,
ich beantworte Ihre Anfrage auf der Grundlage der mitgeteilten Informationen wie folgt:
Grundsätzlich besteht eine Unterhaltspflicht solange, wie der Berechtigte außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, vgl. § 1602 BGB
.
Wenn die Tochter Ihres Mannes arbeiten und sich damit selber unterhalten kann, hat sie keinen Unterhaltsanspruch mehr.
Ob dabei die Angstzustände von Bedeutung sind, kann hier nicht beurteilt werden.
Da anscheinend ein Unterhaltstitel vorliegt, besteht eine Zahlungspflicht weiter solange dieser Titel in der Welt ist oder die Tochter nicht auf die daraus resultierenden Rechte dauerhaft verzichtet. Ggf. muss insoweit eine Abänderungsklage erhoben werden.
Mit freundlichen Grüßen
17. Februar 2015
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11:40
Antwort
vonRechtsanwalt Reinhard Otto
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