Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne wie folgt beantworte. Dieses Forum dient dazu, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung zu verschaffen, kann und soll keinesfalls die Beratung bei einem Kollegen vor Ort ersetzen.
Soweit Ihre Mutter nach Verbrauch des vorhandenen Vermögens Leistungen nach dem SGB XII in Anspruch nehmen muss, so sollten Sie das Sozialamt dann zeitnah über die Schenkungen informieren.
§ 528 BGB
regelt, dass eine Schenkung zurückgefordert werden kann, wenn der Schenker nach der Schenkung verarmt und somit bedürftig wird und Sozialleistungen in Anspruch nehmen muss.
Ihre Mutter muss auch die Schenkung nicht selbst zurückfordern, denn der Anspruch geht mit Inanspruchnahme von Leistungen nach dem SGB XII auf das Sozialamt über (§ 93 SGB XII
).
In Ihrem Fall würde dann das Sozialamt die gewährten Schenkungen von den Geschwistern zurückfordern, bevor dann tatsächlich die Pflicht zur Zahlung von Elternunterhalt greift.
Das Sozialamt hat die Möglichkeit auf Schenkungen innerhalb der letzten 10 Jahre zurückzugreifen.
Wenn Sie selbst über ein sehr gutes Einkommen verfügen, kann ich Ihnen bereits jetzt anraten, ein Haushaltsbuch zu führen. In diesem Haushaltsbuch sollten Sie sämtliche Ausgaben aufführen, um so ggf. einen höheren Selbstbehalt im Rahmen des Elternunterhalts zu erwirken.
Hierneben kann es sinnvoll sein, noch eine zusätzliche Altersvorsorge abzuschließen, diese würde Ihr Einkommen mindern. Beim Elternunterhalt werden Konsumkredite auch einkommesmindernd angerechnet, so dass es durchaus eine Überlegung wert ist, ob das ein oder andere Möbelstück oder gar das Auto einer Neuanschaffung über einen Kredit bedarf.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen eine erste rechtliche Orientierung verschaffen, sollte etwas unklar geblieben sein, nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion des Portals.
Mit freundlichen Grüßen
Tobias Rösemeier
- Rechtsanwalt -
Antwort
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Fachanwalt für Familienrecht