Sehr geehrter Ratsuchender,
zunächst ist zu unterscheiden zwischen Unterhalt bei Trennung und nachehelichen Unterhalt.
Zum Ehegatten-Trennungsunterhalt: Derjenige Ehegatte, der ein geringeres Einkommen hat als der andere Ehegatte, hat während der Trennung einen Unterhaltsanspruch gegen den anderen Ehegatten. Der getrennt lebende Ehegatte hat gegen den anderen einen Anspruch auf angemessenen Unterhalt, der sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen und den Erwerbs- und Vermögens- verhältnissen der Ehegatten richtet. Hier spielt das unterhaltsrelevante Einkommen eine Rolle, also das Einkommen nach Abzug etwaiger Schulden, etc. Anders als beim nachehelichen Unterhalt kommt es für einen Anspruch auf Trennungsunterhalt auch nicht darauf an, ob ein spezieller Unterhaltstatbestand - z.B. Unterhalt wegen Kinderbetreuung, Unterhalt wegen Alters etc. - gegeben ist. Anspruch auf Trennungsunterhalt besteht, sobald eine Einkommensdifferenz vorliegt.
Zum nachelichen Unterhalt des Ex-Ehegatten: Nach der Scheidung kommt ein Unterhaltsanspruch grundsätzlich nur dann in Betracht, wenn der unterhaltsbegehrende Ehegatte im Zeitpunkt der Scheidung unterhaltsbedürftig ist. Wird der Ex-Ehegatte dagegen erst Monate oder Jahre nach der Scheidung erstmals unterhaltsbedürftig, scheidet grundsätzlich ein Unterhaltsanspruch aus, es sei denn, der unterhaltsbegehrende Ex-Ehegatte betreut gemeinsame minderjährige Kinder.
Maßgeblicher Zeitpunkt für den Trennungsunterhalt ist daher die Trennung an sich, für den nachehelichen Unterhalt die Rechtskraft der Scheidung.
Bei einer Arbeitslosigkeit Ihrer Ehefrau sollte gefragt werden, wer die Kündigung des Arbeitsverhältnisses ausgesprochen hat, was zur Kündigung geführt hat, welche Anstrengungen nach einem neuen Arbveitsplatz unternommen wurden und wie die Betreuung der Kinder bisher und zukünftig geregelt ist. Unter gewissen Umständen - dies bedarf selbstverständlich weiterer Abklärung -könnte Ihrer Ehefrau ein fiktives Einkommen angerechnet werden.
Abfindungen gehören - jedenfalls vom Grundsatz her - zum unterhaltspflichtigen Einkommen. Bei Einmalzahlung sind diese auf einen gewissen Zeitraum zu verteilen. Auf das Arbeitseinkommen anzurechnen sind solche Abfindungen, die u. a. im Rahmen einer Einzelmaßnahme des Arbeitgebers anlässlich der Beendigung des Arbeitsverhältnisses gezahlt worden sind, soweit sie dem Ausgleich für den Verlust des Arbeitsplatzes dienen und somit den sozialen Besitzstand wahren wollen. In diesem Falle hat die Abfindung Lohnersatzfunktion und ist damit unterhaltspflichtiges Einkommen. Hat man aber sofort eine neue Arbeitsstelle erhalten oder endet die Arbeitslosigkeit vor Ablauf des prognostizierten Zeitraumes, ist der nicht verbrauchte Teil unterhaltsrechtlich wie sonstiges Vermögen zu betrachten.
Die Länge der Berufstätigkeit wird einmal bei Berechnung einer etwaigen Abfindung berücksichtigt, zudem im Rahmen des gerichtlichen Versorgungsausgleichs-Verfahrens.
Bitte berücksichtigen Sie, dass die Fragen hier nur angeschnitten werden können, es der weiteren Sachverhaltsschilderung und rechtlichen Prüfung bedarf, da gerade im Familienrecht bereits geringe andere Sachverhaltsvarianten zu anderen Ergebnissen führen.
Ich hoffe, Ihnen mit diesem Überblick geholfen zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Ernsr G. Mohr