Sehr geehrte Damen und Herren,
zunächst ist darauf hinzuweisen, daß die Kindesmutter nicht mehr für den Unterhalt des Kindes zuständig ist, wenn das Kind volljährig ist. Dann muß das Kind gegen Sie vorgehen (und nicht die Mutter).
Ab dem 18. Lebensjahr ist das Kind selbständig. Wenn er nicht mehr in der Ausbildung ist, dann erhält er grds. auch keinen Unterhalt. Er kann allenfalls Unterhalt für eine Übergangszeit von 6 Monate fordern, daß ihm Unterhalt gezahlt wird.
Bricht er die Ausbildung ab, dann muß keine Unterhalt gezahlt werden.
Sie sollten die Kindsmutter zur Auskunft über Ihr Einkommen auffordern. Gleiches sollten Sie an das Kind formulieren.
Wenn Sie verpflichtet sind Unterhalt zu zahlen, dann ist es dir Mutter auch. Darauf sollten Sie sie hinweisen. Bei volljährigen Kindern - die aber in der Ausbildung sind !- ist Ihre Frau anteilig zum Unterhalt mitverpflichtet. Daher haben Sie gegen das Kind einen Auskunftsanspruch.
Darüber hinaus sollten Sie das Kind auffordern, genau darzulegen, welche Bemühungen er vorgenommen hat, um einen Job etc. zu finden. Nur die Meldung beim Arbeitsamt als Arbeitssuchender / Arbeitsloser hilft hier nicht. ER muß konkret belegen wo er sich beworben hat, etc.
Sollte ein Unterhaltstitel vorliegen, so müssen Sie diesen ggf. abhändern lassen. Sie sollten daher sofort ein weiteres Schreiben aufsetzen, und das Kind und (!) die Mutter auffordern, eine Vollstreckung des Titels auszusetzen. Hier sollten Sie eine kurze Frist setzen. Hilft dies nichts, dann müssen Sie auf Abänderung klagen.
Falls Sie weitere Fragen haben, oder weiter Hilfe brauchen, so stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Klaus Wille
Rechtsanwalt