Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
gerne beantworte ich Ihre Anfrag wie folgt:
Das von Ihnen zitierte Urteil bezieht sich auf die zivilrechtliche Unterhaltsverpflichtung bzw. den zivilrechtlichen Unterhaltsanspruch. Es sagt im Wesentlichen aus, dass der Unterhaltsanspruch, den Ihr Sohn gegen Sie hat durch seinen Hinzuverdienst nicht geschmälert wird.
Dies ist von der steuerrechtlichen Beurteilung zu unterscheiden:
Nach § 33a Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) werden die Einkünfte der unterhaltsberechtigten Person bis auf einen Freibetrrag in Höhe von 624 € von dem möglichen Abzugsbetrag (8.004 €) abgezogen. Vereinfacht lautet die Berechnung also in Ihrem Fall:
Höchstbetrag der außergewöhnl. Belastung
plus Freibetrag
minus Einkünfte Ihres Sohnes
plus Arbeitnehmerpauschbetrag (Werbungskosten)
Das Finanzamt berechnet den Abzugsbetrag m.E. also leider korrekt.
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Abschließend erlaube ich mir darauf hinzuweisen, dass die von mir erteilte rechtliche Auskunft ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben beruht. Hinzufügen oder Weglassen von Informationen kann zu einer völlig anderen rechtlichen Beurteilung führen.