Sehr geehrter Ratsuchender,
Ihre Fragen möchte ich wie folgt beantworten:
1.)
Grundsätzlich ist auch Ihre Frau ab Volljährigkeit des Sohnes zum Barunterhalt verpflichtet. Beide Elternteile haften ab Volljährigkeit anteilsmäßig nach der Höhe ihrer Einkommen.
Dieses kommt in Ihrem Fall aber nicht zum Tragen, da Ihre Frau nicht leistungsfähig ist. Sie hat ein Einkommen von 400,00 EUR und liegt demgemäß weit unter dem Selbstbehalt.
Ihre Frau ist daher nicht barunterhaltspflichtig. Ihr Einkommen wird nicht angerechnet.
Eine Kostengröße für den Lebensunterhalt des Volljährigen gibt es nicht. Das ist immer Einzelfallentscheidung.
2.)
Grundsätzlich ist der volljährige Sohn gehalten für seinen Unterhalt selbst Sorge zu tragen. Da Sie und die Kindesmutter nun diesen letzendlich versorgen, sollte zwischen Ihnen, der Mutter und dem Sohn im Gespräch eine Regelung zum Beitrag des Sohnes an den Kosten gefunden werden. Dazu sollten Sie und die Mutter diesem die tatsächlichen Kosten aufzählen und eine Regelung suchen.
Mit dem Kindergeld kann die Verrechnung erfolgen. Nach Ihrer Darstellung gehe ich auch davon aus, dass dieses jetzt an die Mutter direkt gezahlt wird.
Dieses stellt gerade den Ausgleich für die Mehraufwendungen für die Versorgung eines Kindes dar.
3.)
Mit dem Barunterhalt ist es schon schwieriger. Der Sohn hat einen Anspruch darauf, dass Ihm der Unterhalt ausgezahlt wird. Demgemäß sollte die gesprächsweise Lösung angestrebt werden.
Dem Sohn sollte auch deutlich gemacht werden, dass er die Verpflichtung hat, sich ab der Volljährigkeit selbst zu unterhalten. Hat er keine eigenen Einkünfte, steht ihm dafür der Unterhalt des Vaters zur Verfügung. Diesen darf er demgemäß nicht allein für "Vergnügungen" verbrauchen, sondern muss auch einen Teil für seine Versorgung einsetzen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle