Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Ihr volljähriger Sohn hat einen Unterhaltsbedarf in Höhe von 580,00 EUR. Dies ergibt sich aus der Düsseldorfer Tabelle, wenn Altersstufe und gemeinsames Nettoeinkommen der Eltern berücksichtigt werden.
Ihr Sohn lebt im Haushalt der Mutter und hat ein eigenes Netto in Höhe von 700 EUR. Dieses ist aufgrund von ausbildungsbedingtem Mehrbedarf zunächst um 100 EUR zu kürzen, so dass noch 600 EUR zur Verfügung stehen.
Auch das auf Ihren Sohn entfallende Kindergeld in Höhe von 204,00 EUR ist voll auf den Unterhaltsbedarf anzurechnen.
Aus seinem eigenen Einkommen kann er daher den restlichen Unterhaltsbedarf in Höhe von 376,00 EUR bedienen.
Die Eltern sind daher (zumindest derzeit) nicht mehr zu Unterhaltszahlungen verpflichtet.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwältin Wibke Türk
HInter der Twiete 28
22851 Norderstedt
Tel: 040-41186796
E-Mail:
Rechtsanwältin Wibke Türk