Sehr geehrte Ratsuchende,
Ihr Sohn ist mit Eintritt der Volljährigkeit verpflichtet, für seinen eigenen Unterhalt aufzukommen.
Wie jeder andere Erwachsene auch, tritt die Erwerbsobliegenheit ein. Ihr Sohn ist daher verpflichtet, sich nachhaltig um Arbeit oder eine Ausbildung zu bemühen. Nur wenn solche nachhaltigen Bemühungen nicht zum Erfolg führen würden, bleibt der Unterhaltsanspruch bestehen.
An diesen Voraussetzungen für einen Unterhaltsanspruch mangelt es hingegen. Ihr Sohn bemüht sich offenbar überhaupt nicht.
Dann aber besteht auch kein Unterhaltsanspruch. Ein solcher wird wieder aufleben, wenn Ihr Sohn doch noch einsichtig wird und eine Ausbildung beginnen sollte. Nach Ihrer Darstellung dürfte das dann auch kein Problem sein.
Sie sollten daher einem Leistungsträger entgegenhalten, dass kein Anspruch besteht, da der Sohn sich nicht um eine Arbeitsstelle und/oder Ausbildung bemüht; er buchstäblich "nichts macht".Dann besteht auch kein Anspruch.
Ich rate dazu, anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen, wenn das Jobcenter an Sie herantritt.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle, Oldenburg