Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1) ob meine Tochter BAföG beantragen muss und
ob meine Ex-Frau, sollte meine Tochter kein BAföG beantragen, den Unterhalt für meine Tochter kürzen bzw. ganz verweigern kann.
Ja, Bafög sollte beantragt werden.
2) Darf meine Ex-Frau ab dem 1.10.2015, also in der Zeit, ab dem meine Tochter den Bafög-Antrag gestellt hat, den Unterhalt kürzen oder verweigern?
Erst ab tatsächlicher Zahlung kann der Unterhalt gekürzt werden.
3) Kann sie den Unterhalt auch kürzen oder verweigern, wenn meine Tochter vom Bafögamt noch keine Zahlung erhalten hat und somit mittellos ist?
Nein, wie oben angemerkt erst ab tatsächlicher BaföG Zahlung.
4) Hat meine Exfrau Anspruch auf Rückzahlung des ab 01.10.15 geleisteten Unterhaltes, oder eines Teiles vom geleisteten Unterhalts sobald meine Tochter BaföG erhält?
Wenn die Zahlung unter Vorbehalt erfolgt und es eine Nachzahlung in Höhe des errechneten gibt und die Mutter es zurückfordert, dann ja.
5) Gibt es für meine Tochter eine Möglichkeit, nicht BAföG beantragen zu müssen? So dass ihre Mutter mir wie gehabt einen Unterhalt von 389€ zahlen muss?
Nein, BaföG zählt inkl. des Darlehns als Einkommen und wird voll auf den Unterhalt angerechnet, wenn keins beantragt wird, dann kann eine fiktive Berechnung erfolgen.
6) Wieviel muss meine Tochter zu Hause hergeben, wenn sie 420€ BaföG erhält?
Dies ist eine individuelle Vereinbarung zwischen Ihnen beiden und es gibt hier keine festen Sätze.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit vorzüglicher Hochachtung
Simone Sperling
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Rechtsanwältin
Fachanwältin für Familienrecht
Fachanwältin für Arbeitsrecht
Betriebswirt (HWK)
Diese Antwort ist vom 27.10.2015 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwältin Simone Sperling
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was meinen Sie unter 4. mit "in Höhe des errechneten...". Hier fehlt das Substantiv nach "errechneten". Wo steht wieviel mtl. Unterhalt meine Exfrau leisten muss.
was meinen Sie unter 4. mit "in Höhe des errechneten...". Hier fehlt das Substantiv nach "errechneten". Wo steht wieviel mtl. Unterhalt meine Exfrau leisten muss.
Btte entschuldigen Sie den Fehler, der Satz muss richtig heißen:
"Wenn die Zahlung unter Vorbehalt erfolgt und es eine Nachzahlung in Höhe des errechneten BaföG gibt und die Mutter es zurückfordert, dann ja."
Bis zur Zahlung des BAfögs muss die Mutter den Unterhalt zahlen wie bisher und wenn die Bafög Leistungen nicht weniger als der Unterhalt ist, dann muss die Mutter keinen Unterhalt mehr zahlen oder eben die Differenz wenn das BaföG geringer als der bisherige Unterhalt ist. Gegebenenfalls kann eine Neuberechnung des Unterhaltes bei geänderten Einkommensverhältnissen der Mutter auch zu einer höheren Zahlung führen.