Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Mit Vollendung des 18. Lebensjahres erlischt das elterliche Sorgerecht, d.h. beide Eltern sind ab sofort barunterhaltspflichtig und zwar bis zum Ende eines ersten berufsqualifizierenden Abschlusses, vgl. § 1610 Abs. 2 BGB
. Der bislang gewährte Betreuungsunterhalt entfällt.
Das volljährige Kind muss also jetzt selbst für die Durchsetzung seiner Unterhaltsansprüche sorgen. Der Unterhalt für volljährige Kinder, die noch im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils wohnen, richtet sich in der Regel nach der 4. Altersstufe der Düsseldorfer Tabelle. Ihr Bedarf bemisst sich, falls beide Elternteile leistungsfähig sind, nach dem zusammengerechneten Einkommen beider Elternteile.
Wenn ich die von Ihnen genannten 1.820,00 Euro als Nettobetrag ansehe, ergibt sich für Ihre Tochter ein Unterhaltsbedarf von 530,00 Euro. Davon abzuziehen ist das Kindergeld in Höhe von momentan 188,00 Euro, welches Ihrer Tochter alleine zusteht. Von dem erzielten Nettoeinkommen Ihrer Tochter in Höhe von 658,00 Euro, darf sie nach der Rechtsprechung 90,00 Euro Ausbildungspauschale abziehen. Das anrechenbare Einkommen ihrer Tochter beläuft sich somit auf 756.00 Euro und ist somit höher als ihr Unterhaltsbedarf. Eine Unterhaltsverpflichtung Ihrerseits besteht somit nicht.
Da es anscheinend keinen Titel über den Unterhalt gibt, müssen Sie auch keinen Rechtsweg zur Abänderung des Unterhalts beschreiten. Sie können die Zahlung einstellen, sollten aber darüber Ihre Tochter informieren.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Diese Antwort ist vom 07.10.2015 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Guten Tag Herr Strick.
Vielen Dank für Ihre rasche und verständliche Antwort. Da ich trotz allem Probleme mit der Arge, die meine Tochter sicher auffordern werden, mich auf Unterhaltszahlungen zu verklagen, erwarte, wäre ich Ihnen sehr dankbar, wenn Sie mir einen oder mehrere Verweise zu entsprechenden Gesetzen oder Urteilen nennen könnten. Ist einfacher, dann damit gegenüber der Arge zu argumentieren.
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Herr Ahrens,
zu Ihrer Nachfrage kann ich Ihnen folgenden link empfehlen :
http://www.olg-duesseldorf.nrw.de/infos/Duesseldorfer_tabelle/Tabelle-01_08_2015/
Beide dort aufgeführten pdf Dateien enthalten meines Erachtens alle notwendigen Informationen.
Ob und inwiefern die Arge auf Sie oder Ihre Tochter zukommt kann ich Ihnen natürlich nicht beantworten. Aber anzumerken wäre bei dem von Ihnen geschilderten Sachverhalt noch, dass der momentane Regelsatz für ALG2 bei 399,00 Euro liegt. Kosten der Unterkunft fallen laut Ihrem Sachverhalt für Ihre Tochter nicht an.
Ich hoffe Ihre Frage damit beantwortet zu haben. Für weitere Fragen stehe ich Ihnen gerne unter meinen Kontaktdaten zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Jürgen Strick