Sehr geehrter Ratsuchende,
Ihre Situation ist schwierig und komplex und kann leider aus der Ferne nicht abschließend geklärt werden. Folgende Möglichkeiten sind allerdings denkbar:
Auch nicht verheiratete allein erziehende Mütter haben dem anderen Elternteil gegenüber einen Unterhaltsanspruch von bis zu drei Jahren nach der Geburt des Kindes. Eine Verlängerung dieses Anspruches ist ausnahmsweise möglich, wenn es unter Berücksichtigung der Belange des Kindes grob unbillig wäre, diesen Unterhaltsanspruch nach der Frist von drei Jahren zu versagen. Voraussetzung für diesen Anspruch ist die Bedürftigkeit des allein erziehenden Elternteils. Ob die Voraussetzungen allerdings bei Ihnen vorliegen, muss von einem Anwalt vor Ort genauer überprüft werden.
Ferner hat Ihr Kind bis zum Abschluss seiner Ausbildung einen einen eigenen Anspruch auf Unterhalt. Den Kindesunterhalt würden Sie also weiterhin bekommen.
Sollte Ihnen allerdings kein Betreunungsunterhalt mehr gezahlt werden, haben Sie einen Anspruch auf Sozialhilfe und zwar unabhängig vom Einkommen ihrer Eltern bis zum sechsten Geburtstag ihres Kindes. Vorhandenes Vermögen muss jedoch aufgebraucht werden bis auf einen Schonbetrag von 1.279 EUR plus 256 EUR für Ihr Kind. Zusätzlich haben Sie einen Anspruch auf einen Mehrbedarfszuschlag. Dieser beträgt 40 Prozent des Regelsatzes, wenn man ein Kind unter 7 Jahren allein erzieht.
Zudem besteht ein Anspruch auf einmalige Beihilfen. Hierunter fallen z.B. Kleidung, Waschmaschine, Kühlschrank, Möbel oder eine Kommunionfeier. Einmalige Beihilfen müssen vor der Anschaffung beim Sozialamt beantragt werden, damit die Kosten übernommen werden.
Ferner wäre zu überlegen, ob Sie statt der Sozialhilfe ALG II beantragen könnten, da Ihre Erkrankung anscheinend nicht so richtig anerkannt worden ist. Ein Anspruch auf ALG II hat grundsätzlich derjenige, der mindestens drei Stunden in der Woche arbeiten könnte. Ich rate Ihnen daher dringend einen Fachanwalt für Sozialrecht in Ihre Umgebung aufzusuchen.Sollten Sie keinen finden, wenden Sie sich an die örtliche Rechtsanwaltskammer oder Gericht. Sie können sich dann beim Amtsgericht einen Beratungsschein holen und hiermit zu einem Fachanwalt gehen bzw. beim Anwalt Prozesskostenhilfe beantragen.
Ansonsten rate ich Ihnen auch den Verband alleinerziehender Mütter und Väter zu konatktieren. Dieser kann Ihnen bestimmt weiterhelfen. Hier die Adresse
Hasenheide 70
10967 Berlin
Tel.: 030/695978-6
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