Guten Tag,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Sollten Sie tatsächlich der Vater des Kindes sein, wären Sie verpflichtet Unterhalt für das Kind zu Händen der Kindesmutter zu zahlen. Die Höhe des Unterhaltes bemisst sich nach der sog. Düsseldorfer Tabelle und ist im wesentlichen von Ihrem bereinigten Nettoeinkommen abhängig.
Bei einem jährlichen Gewinn von 40.000,- Euro ergibt sich ein monatliches Einkommen von ca. 3333,- Euro.
Nach der Düsseldorfer Tabelle hätte das Kind bis zur Vollendung des 5. Lebensjahres einen Unterhaltsanspruch i.H.v. 339,- Euro monatlich.
Davon wäre dann noch das hälftige Kindergeld von derzeit 77,- Euro in Abzug zu bringen.
Verbleibt monatlicher Unterhalt i.H.v. 262,- Euro.
Sollte die Kindesmutter Unterhaltsvorschuss beim Jugendamt beantragen und erhalten, würden die dort gezahlten Beträge von Ihnen rückgefordert werden, soweit Sie während des Zeitraumes unterhaltsverpflichtet gewesen sind.
Sollten Sie die Vaterschaft nicht anerkennen, hätte die Kindesmutter die Möglichkeit beim örtlichen Familiengericht eine Vaterschaftsfeststellungsklage zu erheben. Im Rahmen diese Verfahrens würde dann ein Abstammungsgutachten eingeholt. Dann ergibt sich, ob Sie der Vater sind oder nicht.
Ich hoffe, Ihre Anfrage hinreichend beantwortet zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Christian Kah
Rechtsanwalt
www.net-rechtsanwalt.de