Sehr geehrte(er) Fragesteller(in),
Ich bedanke mich für Ihre Anfrage und möchte entsprechend Ihres erbrachten Einsatzes wie folgt darauf eingehen :
Grundsätzlich könnte Ihr Bekannter gem. § 1615 l S.2 BGB
der Mutter des Kindes auf bis zu 3 Jahre nach der Geburt Unterhalt zahlen müssen, soweit von der Mutter wegen der Pflege oder Erziehung des Kindes eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann. Diese Unterhaltspflicht endet unter normalen Umständen bei nichtehelichen Kindern 3 Jahre nach der Geburt (gegen diese Regelung bestehen wegen dieser Benachteiligung nichtehelicher Kinder verfassungsrechtliche Bedenken- wie die Regelung nach der Unterhaltsreform aussehen wird, ist zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht zu sagen).
Zu Ihren Fragen:
1.Der Unterhalt richtet sich danach, ob die unterhaltsberechtigte Mutter vor Geburt des Kindes erwerbstätig war oder nicht. Die vorgebrachten Lebensbedingungen müssen konkret vorgetragen werden. Der Regelbedarf bei fehlender Erwerbstätigkeit beträgt entsprechend den Tabellen mindestens 770€, bei Erwerbstätigkeit 840€.
Die Leistungsfähigkeit wird berechnet, wie auch im Rahmen anderer Unterhaltsverpflichtungen:
Zu ermitteln ist das bereinigte Nettoeinkommen, also Nettoeinkommen unter Abzug von Unterhaltszahlungen (an das Kind), berufbedingter Aufwendungen und unter Umständen bestehender Schulden oder anderer Kosten, die dann darzulegen sind. Der Selbstbehalt von ca 1000 € darf nicht unterschritten werden.
2.Erziehungsgeld wird nicht als Einkommen angerechnet.
3.Das mietfreie Wohnen der Kindesmutter bei ihren Eltern stellt eine freiwillige Leistung Dritter dar. Nach den Leitlinien der meisten Oberlandesgerichte Freiwillige werden Leistungen Dritter (z.B. Geldleistungen, Wohnungsgewährung) regelmäßig nicht als Einkommen zu berücksichtigen, es sei denn die Berücksichtigung entspricht dem Willen des zuwendenden Dritten. Im Mangelfall kann jedoch bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit bzw. Bedürftigkeit eine Anrechnung derartiger Leistungen auch gegen den Willen des Zuwendenden erwogen werden.
4/5 Die Einkünfte von Selbstständigen unterliegen der Natur nach Schwankungen, so dass der Unterhaltsverpflichtete verpflichtet ist, die Einnahmen und Ausgaben der vorangegangenen drei Jahre offen zu legen. Dieser 3-Jahresdurchschnit ist der Regelfall.
Dieser macht aber bei Ihrem Bekannten keinen Sinn, so dass das unterhaltsrelevante Einkommen an Hand der vorhandenen Einkommenssituation zu ermitteln sein wird. Nach der Rechtsprechung kann eventuell ein kürzerer Zeitraum angesetzt werden, wobei z. B auch Anlaufverluste unberücksichtigt bleiben können. Allerdings kann auch fiktives Einkommen berücksichtigt werden, wenn der Verdienst deutlich hinter dem Arbeitseinkommen liegt, was nach Ihrem Vortrag jedoch wohl nicht der Fall sein wird. Ihr Bekannter hat alle für die Berechnung notwendigen Unterlagen vorzulegen hat.
Zur Ermittlung des bereinigten Nettoeinkommens werden zunächst alle Bruttoeinkünfte ermittelt, also, Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit, Kapitaleinkünft,Renten, Sozialleistungen, Einnahmen aus Beteiligungen, auch Steuerrückerstattungen oder Steuervorteile etc., von denen dann wieder die relevanten Ausgaben abgezogen werden können. Für Ihren Bekannten interessant ist u.U. , dass Selbständige ihren vollen Beitrag zur privaten Kranken- und Pfelegeversicherung abziehen können, ebenfalls Beiträge der priaten Altersvorsorgen bis zu 20 % des Nettoeinkommens. Ansonsten berufsbedingte Aufwendungen, Sozialversicherungsabgaben etc.
6.Der Anspruch besteht auf drei Jahre. Danach ist er nur verlängerbar, soweit es grob unbillig wäre, der Kindesmutter unter Berücksichtung des Kindeswohles keinen weiteren Unterhalt zu gewähren (gem. §1615 l Abs. 2 Satz 3 BGB
in der jetztigen Fassung). Die von Ihnen beschriebene Situation deutet nicht auf eine Verlängerung hin,jedoch wird abzuwarten sein, welche Regelungen das neue Unterhaltsrecht vorsieht. Zum jetzigen Zeitpunkt kann die Kindesmutter nicht auf die Betreuung anderer Personen, wie Freunde oder Verwandte verwiesen werden. Die betreuende Kindesmutter ist in der Entscheidung frei, dem Kind die persönliche Betreuung zukommen zu lassen.
7.Bezugsberechtigt für Kindergeld ist die Kindesmutter Ihresbekannten. der Elternteil. Das auf das Kind entfallene Kindergeld wird ihm zur Hälfte angerechnet, d.h. die Hälfte des Kindergeldes wird vom zu zahlenden Kindesunterhalt (!, nicht Unterhalt der Mutter) abgezogen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen zu dem Problem eine erste Orientierung geben. Aufgrund der Komplexität der Unterhaltsfragen, empfehle ich Ihnen, bzw.Ihrem bekannten zur Durchsetzung seiner Rechte und Berechnung seiner Unterhaltsverpflichtung eine Beratung bei einem Kollegen vor Ort, um anhand der Unterlagen konkrete Berechnungen vornehmen zu können. Insbesondere bevor es zu einer endgültigen Zahlungsvereinbarung oderTitulierung kommt.
Sollten Sie weitere Fragen hierzu haben, stehe ich Ihnen gerne im Rahmen der Nachfragefunktion zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Alexandra Hübsch
-Rechtsanwältin-
mailto@rechtsanwaeltin-huebsch.de
Ich bitte noch folgendes zu beachten:
Die Beratung ist beschränkt durch die von Ihnen gegebenen Informationen. Es kann entsprechend den vorliegenden Bedingungen nur ein erster Überblick geboten werden, der eine abschließende, umfassende und verbindliche Anwaltsberatung nicht ersetzen kann. Der Umfang der Antwort steht weiterhin in Abhängigkeit zu Ihrem eingesetzten Honorar.
Diese Antwort ist vom 23.09.2007 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Zu Antwort 1:
Bei einem bereinigten Nettoeinkommen seinerseits von 1900 € stehen ihr also 900 € zu, bei 2800 entsprechend € 1800 €?
Zu Ihrer Nachfrage:
Wenn ich Sie richtig verstehe, beziehen Sie sich auf das Einkommen der Mutter und verstehen ihr Nettoeinkommen als Grenze. Dann ist es ungefähr korrekt. Wie bereits erläutert richtet sich die Höhe des Betreuungsunterhalts nicht nach dem Einkommen des Vaters, da es kein Ehegattenunterhalt ist, sondern grundsätzlich nach ihrem eigenen Einkommen, das sie vor der Geburt zur Verfügung hatte. Ihr Unterhaltsanspruch ist damit ungefähr so, wie ihr altes Einkommen netto war.
Aber es steht ihr unabhängig ein Mindestbedarf von 890 € und der Unterhalt ist nach oben begrenzt, so viel wie sie bekäme, wenn sie mit dem Vater verheiratet gewesen wäre.
Der Kindesunterhalt geht dem Betreuungsunterhalt vor und wäre vorher abzuziehen, so dass bei einem bereinigten Nettoeinkommen von 1900 €, kein Anspruch von 900 € bestünde.
Ich hoffe, Ihnen weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen für die Angelegenheit viel Erfolg.
MfG
Alexandra Hübsch
Rechtsanwältin