Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1) Wie hoch wäre der Ehegattenunterhalt, wenn das Kind beim Vater leben würde?
Nach der Regelung wäre das ja normalerweise 3/7 vom Nettogehalt = rund 890 Euro.
Oder muss der Firmenwagen noch mit einberechnet werden, welcher nur als Bruttowert erfasst ist?
Es müssen vom reinen Nettoeinkommen noch diverse Abzüge gemacht werden. Das Einkommen muss noch bereinigt werden.
Hier können berufsbedingte Aufwendungen, Ausgaben für Altersvorsorge, diverse Versicherungsbeiträge abgezogen werden.
Von dem bereinigten Einkommen wird dann über 3/7 der Unterhaltsbetrag errechnet.
2) Da das Kind beim Vater lebt, müsste dann die Mutter von ihren 890,00 Euro Einkommen entsprechende Abgaben an den Vater zahlen (nach Düsseldorfer Tabelle), bzw. wird zumindest durch diese Tatsache die zu zahlende Summe reduziert?
Grundsätzlich müsste die Kindsmutter Ihnen dann für das bei Ihnen lebende Kind Unterhalt zahlen.
Wenn es bei den 890 Euro Einkommen bliebe, hätte die Frau einen Selbstbehalt von 770 Euro und müsste die Differenz zu den 890 Euro als Unterhalt abführen.
3) Oder muss der Vater dann für sich und das Kind zusammen mit 1190,00 Euro auskommen?
Kann die Mutter, welche darauf besteht arbeitsunfähig zu sein, dazu veranlasst werden, eine Rente einzureichen, um die Situation zu entlasten?
Die Kindsmutter muss entweder arbeiten gehen oder bei Bestätigung der Arbeitsunfähigkeit eine Rente beantragen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Steffan Schwerin, Rechtsanwalt