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Sehr geehrte Ratsuchende,
mit Vollendung des 18. Lebensjahres sind beide Elternteile zum Barunterhalt verpflichtet. Der Bedarf der Tochter ist dann nach dem zusammengerechneten anrechenbaren Einkommen der Eltern zu ermitteln.
Auf Seiten ihres Mannes sind von dem Einkommen die genannten Aufwendungen für Wohnung und Fahrtkosten in Anrechnung zu bringen, wenn diese unbedingt erforderlich sind. Das ist im Einzelfall genau darzulegen. Die Aufwendungen für das Haus können ebenfalls in Abzug gebracht werden, allerdings ist auch auf Seiten Ihres Mannes der sogenannte Wohnvorteil anzurechnen. Dieser liegt dann vor, soweit dieser Wohnwert die Belastungen übersteigt, die durch Kreditbelastungen, Grundstückskosten und verbrauchsunabhängigen Kosten, die üblicherweise nicht von einem Mieter getragen werden müssen, entsehen. Das müsste in Ihrem Fall gesondert geprüft werden und gilt auch auf Seiten der Mutter. Dort wird der Wohnvorteil voraussichtlich höher sein, da nach Ihren Ausführungen keine Darlehensbelastungen mehr bestehen. Anzurechnen wären bei der Mutter auch Zinseinkünfte. Sowohl beim Vater, als auch bei der Mutter wären zudem Steuererstattungen, soweit vorhanden, zu berücksichtigen.
Unter Berücksichtigung meiner obigen Ausführungen kann keine genaue Berechnung erfolgen. Sollte eine Berechnung wegen der Abzüge auf Seiten Ihres Mannes. ergeben, dass das zusammengerechnte Einkommen beider Elternteile zu einer Einstufung in die Gruppe 10 der Düsseldorfer führen würde, ergebe sich ein Bedarf der Tochter in Höhe von 781,00 EUR. Darauf ist das Kindergeld dann in voller Höhe anzurechnen, so dass ein ungedeckter Bedarf in Höhe von 597,00 verbleibt, für den BEIDE Elternteile dann anteilig nach ihrem über dem Selbstbehalt in Höhe von 900,00 EUR liegenden Einkommen haften.
Sollte hingegen die Berechnung ergeben. dass das zusammengerechnete Einkommen über 5.100,00 EUR liegt, ist der Unterhalt der Tochter im Einzelfall nach deren Bedarf zu ermitteln.
Sie ersehen, dass hier in der Tat eine konkrete Berechnung erfolgen sollte, da ein Reduzierung durchaus in Betracht kommen kann.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
Nachfrage vom Fragesteller
23.02.2010 | 08:24
Vielen Dank für die Antwort. Eine Frage habe ich allerdings noch bezüglich meines Gehalts. nach meiner Elternzeit habe ich jetzt wieder angefangen zu arbeiten Die Exfrau meines Mannes behauptet jetzt, dass man mein Gehalt auch anrechnen würde. Mein Rechtsverständnis allerdings sagt mir, dass das nicht stimmt.Immerhin habe ich auch eine Tochter aus einer vorherigen Beziehung und mein Mann und ich noch ein gemeinsames Kind, so dass ich nicht verantwortlich (rein finanziell) für die Große bin, oder liege ich da falsch? Wird unser gemeinsames Kind in der Berechnung denn nicht berücksichtigt? Einen höheren Selbstbehalt vielleicht?
Danke!
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
23.02.2010 | 09:41
Sehr geehrte Ratsuchende,
Ihr Rechtsverständnis sagt Ihnen fast das Richtige. Im Rahmen der Unterhaltsberechnung für die Tochter wird Ihr Einkommen nicht berücksichtigt. Sie sind nicht verpflichtet hierzu einen Beitrag zu leisten.
Nun kommt jedoch das allseits beliebt und/oder unbeliebte "Aber". Ergibt eine Unterhaltsberechnung, dass ein Unterhaltsverpflichteter nicht in der Lage ist, den Mindestunterhalt und/oder kommt es zu einer sogenannten Mangelfallberechnung bei mehreren Unterhaltsberechtigten, kann es zu einer Herabsetzung des Selbstbehaltes auch unter 900,00 EUR kommen, wenn der Ehegatte des Unterhaltsverpflichteten aufgrund seines Einkommens in der Lage ist, den Selbstbehalt des Unterhaltsberechtigten oder einen Teil davon zu decken. An diesem Punkt würde Ihr Einkommen erst ein Rolle spielen. In Anbetracht der genannten Einkommensverhältnisse gehe ich aber nicht davon aus, dass dieser Fall eintritt, so dass Ihr Einkommen unberücksichtigt bleibt.
Das gemeinsame Kind wird bei der Berechnung, nicht beim Selbstbehalt berücksichtigt. Es ist gleichrangig mit der Tochter, da diese sich noch in einer Ausbildung befindet. Insoweit ist in einer Zwischenstufe der prozentuale Anteil des Unterhalts für das volljährige Kind am Gesamtbedarf beider Kinder zu ermitteln. Dieser ist dann ins Verhältnis zum einzusetzenden Einkommen des Vaters zu setzten. Insoweit reduziert sich dadurch der Anteil des Einkommens, dass für die Ermittlung des Haftungsanteils beider Elternteile anzunehmen ist.
Ich empfehle Ihnen eine Berechnung nach Vorlage der notwendigen Unterlagen vorzunehmen, da meine Einschätzung ohne Kenntnis der genauen Einkommensverhältnisse nur überschlägig erfolgen kann.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle