Sehr geehrte Ratsuchende,
ich bedanke mich für die eingestellten Fragen, die ich Ihnen aufgrund des geschilderten Sachverhalts gerne wie folgt beantworten möchte:
Bei volljährigen Kindern, die nicht studieren, ist die 4. Altersgruppe der Düsseldorfer Tabelle in Ansatz zu bringen. Von dem Betrag ist das hälftige Kindergeld in Abzug zu bringen. Auch Ausbildungsvergütung ist anzurechnen, wobei dem Kind ein Freibetrag von 90,- € verbleibt. Eine genaue Berechnung kann erst bei Kenntnis sämtlicher Einkommensverhältnisse stattfinden. Sofern Sie Kredite o.a. bedinen müssen, sind diese in Abzug zu bringen. Gleiches gilt auch für eine berufsbedingte Aufwandspauschale.
Der Unterhaltstitel gilt auch nach Eintritt der Volljährigkeit eines Kindes fort (vgl. OLG Koblenz, 7WF 1042/06). Es obliegt dem Kindesvater, eine Abänderung anzustreben.
Ich hoffe, dass ich Ihnen eine erste Orientierung geben konnte. Bitte nutzen Sie ggf. die kostenlose Nachfragefunktion. Sollten Sie darüber hinaus auch eine Interessenvertretung wünschen, so empfehle ich eine Kontaktaufnahme per Mail.
Mit freundlichen Grüßen
RA Jeremias Mameghani
Rechtsanwälte Vogt
Bolkerstr.69
40213 Düsseldorf
Tel. 0211/133981
Fax. 0211/324021